Gewalt/Vertrag, Herrschaft/Eigentum-Klasse-Recht, Staat/Demokratie-Sozialismus

(Fragment einer Einleitung von 2010)

Die hier eingestellte (fast 20 Jahre alte) Untersuchung trumpft sehr systematisch und selbstgewiss-linksradikal auf.

Tatsächlich ist sie nur Untersuchung und nicht Überlegung, darum, weil der eigentliche Hintergedanke nicht ausgesprochen wird und erst in einer Überlegung umzusetzen wäre: Dass hier, nicht anders als in „Modernität“ Teil 1 (und später, durch Nachvollzug der Regressionen in die religiös-politische und normalplanerisch-politische Stufenreihe) aus den in Teil 1 entwickelten politischen Stufen des modernen Weltverhältnisses) sich eine Entwicklung vollzieht in der Selbstbestimmung von Normalplanern (denn es ist ein Abschnitt der politischen Formen, die zur Normalplanung, als Weltverhältnis gehören; zur ursprünglichen (das ist historisch sehr früh) – oder zu den ins Normalplanerische und seine (ursprüngliche) politische Kategorienreihe zurückgefallenen Welt- und Sozialverhältnissen.

Wegen dieser von mir behaupteten universellen Rückstelltendenz für alle und jedwede Fortschritte erscheinen diese politischen Formen, in die die über sie hinausweisenden (wie der Markt; oder die libertär-kollektiv verabredete gesellschaftliche Planung) wieder zurückfallen, als universell gültige und unvermeidliche.

Die Kategorie der sich entwickelnden Selbstbestimmung, die hier gegen alle Versuche, ihr zu entgehen und das Verhältnis zu andern PSYCHOLOGISIEREND zu deuten, sich durchsetzt, ist MENTALITÄT (als die allen Personen überhaupt gemeinsame Eigenschaft, Handlungen (anzukündigend-beabsichtigte eigne, andern vorgeschlagene/von ihnen geforderte, spätestens angesichts bestimmter Umstände so von andern erwartete) zu BEGRÜNDEN.

Sie wird vom Vermittlungsstandpunkt dieser Normalplanungs-politischen Reihe zuletzt ausgebildet, als Einspruch und Selbstkritik gegen seine Strategie, nämlich empathische Einfühlung in die Gefühlsbedeutungen der von allen Beteiligten vorgebrachten Positionen für sie jeweils selbst, die den ANDERN jeweils nahegebracht werden müssten.

Er lernt, dass einen die Gefühle anderer kaltlassen, die auf Mentalitäen beruhen, die man nicht teilt.

In dieser Reihe ist die Schrittfolge (uneingeschränktes Psychologisieren) – Gewalt-Vertrag-(Klassen)Hersrchaft+Recht-Staat, eine Abfolge von Lernschritten, die im Staat einen entfalteten Begriff des Gleichseins und der Vergleichbarkeit von Mentalitäten (der Notwendigkeit, Forderungen und Absichten aller Beteiligter auf dieser Stufe zu vergleichen) enthält, und LEGITIM nur eine Form dann eben staatlicher (Wohlfahrts- und (Gleich-)Verteilungs-)Politik finden kann, die alle so unterscheidbaren Projekte auf je den gleichen Stand ihrer Fortgeschrittenheit, nach deren eigenen Begriffen, bringen will). Den Begriff selbst aber hat sie noch nicht: Denn dann würde klar werden, dass Anerkennung der so legitimierten staatlichen Bemühungen um gleiche Fortgeschrittenheit aller Einzelprojekte (Gruppen, Einzelne) in ihren Fortschrittsentwürfen zwar eine auf einem Vergleich beruhende FORDERUNG an all ist, die ihnen aber nur wieder auf demselben Niveau des Forderns entgegentreten kann, und an den Brgündungen der andern nichts ändert, also UNVERMITTELT ist; die Versuche der Vermittlung von seiten der moralisch-empathischen Versöhner und politischen Therapeuten enden dann in der Einsicht, dass nicht zu ERWARTEN ist, dass der noch so legitimen Forderung eines (sozialistisch geführten) Gemeinwesens, sich seinen Standpunkt zueiegnzu machen, von seiten von dessen Untertanen je genügt wird, solang sie verschedene Mentalitäten haben; ihre Mentalitäten, solang sie normalplanersich denken (planen, lernen), sind aber zugleich völlig prinzipienlos. Sie müssten Optimalhypothesen und dazu gehörende experimentelle Lebensformen ausgebildet haben, also Individualitäten haben, um VERLÄSSLICH also erwartbar und berechenbar dauerhaft gewaltfrei zueinander ins Verhältnis zu treten; dies Verhältnis ist IDEALERWEISE der Markt.

(weiter auszuführen)

 

Politischer Wille, Staat, bürgerlich.

(Für die hier angegebenen Begriffserklärungen gilt sinngemäss das, was zur Rassismus-Definition gesagt wurde. Es handelt sich nicht um Fixierungen eines Sprachgebrauchs, sondern um Hervorhebungen von begrifflichen Zusammenfassungen und Unterschieden, gleich, ob bereits benannt oder nicht, und wenn, wie; eine Kritik solcher Begriffsbildungen sollte also erst in zweiter Linie die Wortwahl ins Auge fassen (diese ist veränderlich), und stattdessen Wichtigkeit bzw. Unwichtigkeit und die logische Stimmigkeit der angeführten Begriffsbildungen, so wie sie definiert sind, beurteilen, sowie die Richtigkeit ihres Orts innerhalb der ableitung (des Systems der begriffe) und deren Vollständigkeit.)

0. Politischer Wille überhaupt
Im weitesten Sinn bestimmt jemand seinen politischen Willen, wenn er überhaupt sagt, was andre tun sollen; das heisst: welche ihrer Absichten (bzw. Handlungen) und Ziele (Handlungsweisen) er gutheissen, zumindest tolerieren und also anerkennen  würde. Er hat seinen politischen Willen vollständig bestimmt, wenn er für alle Handelnden überhaupt und alle Bedingungen, die eintreten können, eine Angabe machen kann – etwas, das nicht zu leisten ist, es sei denn, dass der Inhalt des politischen Willens auf allgemeine Regeln, Prinzipien der Anerkennenswürdigkeit  von Absichten und Zielen zurückgeführt werden kann. Ein solcher politischer Wille, der aus Prinzipien besteht, wenn auch vielleicht nicht für alle Fälle, verdient den Namen schon eher.
Ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Teil dieser Prinzipien aber bezieht sich auf das, was andre tun (und wollen) sollen, wenn sie ihrerseits etwas andres wollen, als sie sollen: wenn es mithin einen Gegensatz  der politischen Willen gibt. Die Prinzipien, nach denen jemand solche Gegensätze entschieden haben will, sind solche zweiter Stufe; dennoch, als Bestimmung dessen, wie andre sich verhalten sollen, gehören sie immer noch zum politischen Willen. Ein solcher politischer Wille, der bereits fest damit rechnet, dass er nicht mit dem anderer identisch ist, heisst politisch im engsten Sinn. Denn „politisch“ mag alles genannt werden, was unter den Bedingungen wirklicher oder vermeintlicher Interessengegensätze steht – wobei der Ausdruck „Interessen“ die letzten und obersten Prinzipien dessen, was jemand richtig und anerkennenswert (bei sich *)und andern) findet, bezeichnen soll (gleich, ob er sie schon benannt hat, oder nicht; das heisst: das Interesse ist der Inhalt eines hinsichtlich seiner Prinzipien vollständig bestimmten politischen Willens; oder auch: die Prinzipien seines politischen Willens vollständig bestimmen, heisst, sein Interesse bestimmen).
*)Dieser Zusatz ist natürlich überflüssig: das (aktuell) Anerkennenswerte bei einem selber fällt natürlich mit dem zusammen, was man tatsächlich will.  Wenn jemand mit bezug auf sich überhaupt  von einem Sollen  spricht, ist immer ein fremder (politischer) Wille im Spiel, den er zitiert. Dass einer im nachhinein sein Handeln, im Lichte der von ihm für sich selbst angenommenen und bejahten Prinzipien kritisieren kann („…ich hätte sollen… „) oder sich unter Umständen noch nicht im klaren darüber ist, welche Absicht      seinen Prinzipien (auf die er sich unter Umständen ebenfalls erst besinnen muss) gemäss ist („ich weiss nicht, was ich tun soll“),  hat damit nichts zu tun.

Der politische Wille, so, wie der Begriff bis jetzt definiert ist, sagt also, welche Prinzipien (obersten Regeln) andre ihrem Handeln zugrundelegen sollen  (welche Prinzipien man bei ihnen anerkennen würde), und welche Prinzipien sie befolgen sollen, wenn sie andres wollen, als sie sollen. Wir hatten bereits in der Anmerkung angedeutet, dass die Prinzipien des eignen  Handelns trivialerweise zum politischen Willen hinzugezählt werden könnten, ohne das sich ein Unterschied ergibt: mit dieser Ergänzung ergibt sich als Inhalt des politischen Willens (zumindest des vollständig bestimmten) das von seinem jeweiligen Inhaber befürwortete Prinzip  (oder die Prinzipien) der Planung des gesellschaftlichen Handelns und der Verständigung darüber  .

1. Das erste Verhältnis politischer Willen: Gewalt
Etwas wie „Konsens“, Gleichheit von politischen Willen, genauer: der Prinzipien, die ihren Inhalt bilden, scheint zumindest in zwei Formen möglich zu sein.
Es können zwei politische Willen (zwei Vorschläge eines kollektiven Plans) bereits hinsichtlich des ursprünglich beidseits Gewollten übereinstimmen; wenn aber nicht, dann wenigstens darin, wie man nun angesichts der Nichtübereinstimmung verfahren soll. Wie aber, wenn auch das nicht der Fall ist? Dann gibt es keine Lösung: denn ein Gewaltverhältnis ist nur eine besondre Form, die ein solches Verhältnis nicht übereinstimmender politischer Willen annimmt.
Das einfachste Gewaltverhältnis ist die Unterwerfung, wo der andre handlungsunfähig gemacht wird. Die wenigsten politischen Willen lauten freilich dahin, der andre solle nichts  tun; zu dem, was er soll, müsste man ihn also zwingen (durch Schäden) können. Er muss sich freilich zwingen lassen; und wenn man will, ist dies die ursprünglichste Form politischer Übereinstimmung überhaupt. Um ihn erpressen zu können, muss ich ihn aber wehrlos machen; ihn wehrlos machen, heisst schon wieder, ihn handlungsunfähig machen. Ich kann ihn also nicht mehr unmittelbar zwingen, wenn ich mehr von ihm will, als was sich in einer wehrlosen Lage von ihm erwarten lässt, sondern muss ihm drohen, und ihn freilassen. Die Freiheit, wo ich ihn nicht kontrollieren kann, mag er vielleicht nutzen, um mich zu hindern, seiner wieder habhaft zu werden und die Drohung wahrzumachen; ich muss ihn also überzeugen, dass ich Macht  habe. Die Macht ist nun keineswegs absolut, sondern nur die relative Überlegenheit in einem Kräfteverhältnis – eine dazu, die erst Wert hat durch die wirksamen Drohungen, die der andere spüren würde und durch die er sich zwingen liesse, wenn ich sie wahrmachen könnte. Das Kräfteverhältnis kann man ändern; und dazu könnte er seine Freiheit benutzen wollen. Ich muss ihn also belauern und kontrollieren, ob er versucht, sich mir überlegen zu machen; und nicht nur, dass dies meine Freiheit einschränkt und mich an der Realisierung meines Teils des kollektiven Plans hindert, der Inhalt meines politischen Willens bildet (der aufmerksame Bewacher eines Gefangenen ist der Gefangene seines Gefangenen): ich kann dem andern auch nicht trauen. Darauf, dass er nicht lügt, bin ich aber angewiesen, sobald ich mehr als seine roheste Arbeits- und also Handlungsfähigkeit in Gang setze, wie die eines Arbeitstiers; die Lüge ist das wichtigste Kriegsmittel der (noch) Unterlegenen. So muss ich also gefasst sein auf Überraschungen, und das heisst: vorbereitet, gerüstet, wehrhaft. Meine Macht (meine überlegene Fähigkeit, Drohungen ohne Gegenwehr zu realisieren und Gegendrohungen abzuwehren) muss glaubhaft sein; vor allem ihre Eigenschaft, überlegene  Macht zu sein – und es bleiben zu können. Überlegen aber bin ich ja nur im Verhältnis zu einem Mangel in der Rüstung des andern; ihn als Mangel benennen, hiesse, wissen, wie er zu beseitigen wäre. Wenn ich es weiss, kann es der andre auch wissen; so gut wie ich vorbereitet sein will, will er es. Auch Rüstungen sind ein Kriegsmittel, ja schon die Ausgangsbedingungen für Rüstungen (Zugang zu strategischen Rohstoffen etwa); vor allem Rüstung, die Kräfteverhältnisse ändert. Sie muss geheim bleiben, wie überhaupt der Stand des Kräfteverhältnisses selbst: der andre soll ja nicht vorbereitet sein auf meine Gegenmassnahmen gegen seine Überraschungsattacken. Die grobe Art, den Stand des Kräfteverhältnisses zu überprüfen, ja, es, unabhängig von allen Vorbereitungen, durch Anwendung von Kühnheit, Entschlossenheit, vielleicht auch verzweifelter Anstrengung (alles Mittel) zu ändern, ist der Krieg. Den Krieg ersetzt die Spionage und die Sabotage der gegnerischen Rüstung; vor allem aber die Berechenbarkeit seiner Resultate und der Wille, ihn berechenbar zu machen. Der Zufall entwertet die Rüstung als Mittel, und es liegt in der Logik des Gewalttäters, den Zufall auszuschliessen.
Weiss man nicht, worauf man allenfalls an Überraschungen von seiten des andern oder zufälliger Umstände, gefasst sein muss, dann ist das Mass der Rüstung und des Bereitseins allein das, was überhaupt möglich wäre: Rüstung ist notwendig masslos (und nur sich selbst ein Hindernis: es darf ein Rüstungsprojekt die andern, eine Waffengattung die andre, die gegenwärtige die künftige Rüstung nicht ausschliessen.) Diese Masslosigkeit führt aber dahin, sich aller natürlichen  und vorläufigen, auch zufälligen Schranken des Rüstens zu entledigen. Die letzte Schranke ist: an eine Möglichkeit  des Rüstens (Zufalls) nicht gedacht zu haben. Wenn aber an alles gedacht, vor allem die Überwindbarkeit aller Schranken: dann fällt die überlegene Fähigkeit fort, als Machtmittel, und es bleibt nichts als die Kalkulation mit dem Willen des Gegners, von seinen Fähigkeiten auch Gebrauch zu machen.
Die wechselseitige Anerkennung als prinzipiell zu allem in gleicher Weise Fähige ist die Grundlage für das Schliessen von Verträgen zwischen unterschiedlichen politischen Willen.

Anmerkungen und Zusätze zum Gewaltverhältnis.
Anm1. Dem kompromisslos zur Gewalt Entschlossenen, dessen Forderung wir nicht erfüllen wollen, muss man die Einsicht in die eignen Fähigkeiten aufzwingen. Von seiten des Kompromissbereiten wird der Krieg dann um diese Einsicht des Andern geführt: ein Kampf um Anerkennung. Der Kampf um diese Einsicht ist nichtsdestoweniger ein Kampf, und unterscheidet sich in nichts von einem Kampf um (prinzipielle) Unterwerfung; denn um nichts weniger handelt es sich für den Kompromisslosen, wenn er sich der Kompromissbereitschaft seines Gegners, der Einsicht in dessen Ebenbürtigkeit, fügen muss. (Es ist dies, nebenbei, die einzige Einsicht, von der man halbwegs sinnvoll sagen kann, sie werde jemandem aufgezwungen ).

Anm.2 Verstreute Bemerkungen über Unterdrückung und Achtung.
1 Der Unterdrückte ist nicht frei, und es kann ihm eine Wahl wie die, für die Freiheit sterben zu müssen, offenbar aufgezwungen werden. Wenn überhaupt, erweist sich die ‚Würde‘ des Unterdrückten im Überleben. Heuchelei ist eine Waffe.
2 Unterdrücker und Unterdrückte sind objektiv Feinde; es gibt keine Anerkennung, und also kein Vertragsverhältnis zwischen ihnen. Die Kalkulation, ob eine Anstrengung zur Demonstration der eignen Fähigkeiten lohnt, oder nicht, begründet keine Abhängigkeit  zwischen ihnen. Die Wahl des lohnendsten Verfahrens der Kriegführung ist immer noch Mittel der Kriegführung.
3 Wer einen angeblich von ihm Anerkannten nicht als virtuellen und dann ebenbürtigen Feind vorstellen kann, anerkennt ihn nicht. Wir dürfen den Andern freilich dann nicht nur als zufälligen Einzelnen sehen, sondern als virtuelles Mitglied eines Verbandes, der ihn vor uns schützt: So, als durch diesen (gedachten) Verband Geschützten und Anerkannten wird er anerkennenswert für uns.
4 Der einfachste und allgegenwärtige Verband ist der zur Entwaffnung eines Unterdrückers. Der rein negative  Zweck, ein an einen Sonderwillen geknüftes Gewaltmonopol  zu unterbinden, begründet freilich nicht das, was wir unten als Staat  ableiten werden. Die wechselnden Koalitionen von Subjekten (kollektiven oder einzelnen) zur überzeugenden Abschreckung jeden Versuchs zur Herstellung einer Übermacht sind vielmehr eine besondere Form der Anarchie  im schlechten Sinn.

2. Das zweite Verhältnis politischer Willen: Vertrag
Auch unser Gegner, im Krieg, will etwas von uns – und sei es nur, dass wir ihn in Ruhe lassen (auch ein politscher Wille). Vom Gewaltstandpunkt aus, wo wir unsrer Überlegenheit prinzipiell sicher sind, anerkennen  wir ihn nicht, und kümmern uns nicht um das, was wir von ihm aus sollen. Im Vertragsverhältnis hingegen wird, zu tun, was wir (von ihm aus) sollen, zum Mittel, dass er tut, was er soll. Unsre (prinzipielle) Fähigkeit zur  Gewalt steht uns, alternativ, zu Gebot: So können wir das lohnendere wählen.

2.1. Die Politik oder das einfache Vertragsverhältnis und der lohnende Krieg
Die Kriege unter Gleichen, die Kriege um lohnende Ziele (1), werden nicht um (prinzipielle) Unterwerfung geführt – und die Fähigkeit zu ihr; sondern um die (punktuelle) Durchsetzung von (politischen) Zwecken – und die Entschlossenheit  zu ihnen. Diese Art Krieg endet dadurch, dass eine Seite „gezwungen“ ist, nicht nur, den Gegner grundsätzlich anzuerkennen, sondern darüberhinaus einen umstrittenen Anteil des politischen Willens des andern anzuerkennen, darum, weil dieser (bei gleichen, oder entsprechenden Fähigkeiten) mehr Aufwand (in Form von Gewaltakten) zu treiben bereit ist, um sein Interesse durchzusetzen, als man selbst. Im Krieg unter Gleichen zeigen sich die Gegner, was ihnen die Realisierung bzw. Nicht-Realisierung eines gegensätzlich bewerteten Sachverhalts wert ist. Hier haben wir die drei grundlegenden Kategorien des Vertrags-verhältnisses: (Einzel)Interesse (d.h. politischer Wille einer der beteiligten Parteien), Gegensatz (Konflikt, Ausschlussverhältnis) zwischen diesen Interessen, Wert (als Mass  der Stärke des Interesses).
Betrachten wir zunächst den Vertrag in einer seiner speziellen Formen, der des Äquivalententauschs. Er ist ein Verhältnis zwischen Verhältnissen: Jeder der Tauschenden muss etwas weggeben, oder auf etwas verzichten; z.B. auf freie Zeit und Musse, wenn er für den andern gearbeitet hat und ihm sein Produkt anbietet), und bekommt etwas dafür; zunächst ist dies Verhältnis das des lohnenden oder nicht lohnenden Verzichts innerhalb der Planung eines Einzelsubjekts (besser: innerhalb der Grenzen eines einzigen politischen Willens bzw. Interesses). So kommt es auch im Umgang mit Natur vor – hier, beim Äquivalententausch wie bei jeder arbeitsteiligen Kooperation aber werden quasi-kausale Wirkzusammenhänge der Rechnung unterlegt, die über „lohnende“ Aufwand-Ertrags-Kalkulationen eines andern Subjekts vermittelt sind – solche also wie die eignen. Der Verzicht des einen ist der Lohn des andern, er verzichtet zugunsten des andern, aber zuletzt wieder zu seinen  Gunsten, denn der auf seinem Verzicht beruhende Lohn für den andern soll diesen bewegen, seinerseits zu verzichten und dadurch dem einen seinen Lohn zu geben. Das Spezifische des Vertragsverhältnisses ist nun, dass die Kalkulation mit „lohnenden“ Gewaltakten (oder auch schon der lohnenden Drohung mit ihnen) in die Kostenrechnung mit eingeht. Dies neue Element in der Rechnung hat nun die Eigenart, dass es nicht über den Umweg der Belohnung der Gegenseite, sondern unmittelbar durch Vermehrung ihres Aufwands sich auswirkt: Durch meine (in die Tat umgesetzte oder glaubhaft demonstrierte) Bereitschaft, für den Kampf Aufwand zu treiben, nötige ich den Gegner unmittelbar, es ebenfalls zu tun, und belaste damit die Bilanz seiner von mir nicht gewünschten Alternativ-Optionen.
Der Inhalt der Vertragsfreiheit und also möglicher Spielräume für Verhandlungen ist jener, bei dessen Nichteinhaltung das Kriegführen zu seiner Durchsetzung für eine Seite lohnend wird oder genauer: lohnender als für die andre. Ob ein Vertrag fixiert wird oder nicht, ist zunächst völlig gleichgültig. Das Vertragsverhältnis besteht objektiv zwischen solchen, die sich für gleich halten; und es bestimmt die Grenze zwischen dem, worum es (für eine Seite, das reicht hin) Krieg zu führen lohnt, und wofür nicht. Dieser Inhalt ist so objektiv wie die Kriegführungsfähigkeit, die im Krieg sich irgendwann zeigen muss (und nicht von einem grundlosen Entschluss abhängt). Dies ist die objektive Seite des Vertragsverhältnisses, die sich im Begriff des Interesse niederschlägt.
Auch, ob etwas zugesagt wurde, oder aufgrund von Zusagen gefordert wird, berührt diese objektive Gültigkeit des Verhältnisses nicht im geringsten. Zum Inhalt eines subjektiv  bestehenden Vertragsverhältnisses (aufgrund von Zusagen, Zugeständnissen, Absprachen, Versprechungen usw.) wird ein politischer Wille, soweit er hinsichtlich eines prinzipiell Anerkannten bestimmt ist und dies dem Andern gegenüber zum Ausdruck gebracht werden muss. Die Anerkennung macht, dass es (im Gegensatz zum reinen Gewaltverhältnis) die Grenze zwischen Gewalt und Kompromiss überhaupt gibt; für die Beteiligten ist zunächst unbestimmt, wo sie verläuft; um die Grenze „objektiv“ zu bestimmen, müssen sich die Parteien kennenlernen. Das objektiv, und das heisst hier: das Glaubhafte und zugleich  Anerkennenswürdige an den beteiligten politischen Willen ist das Interesse. Eine Vertragspartei kann ihr Interesse ebenso wie das der andern verfehlen und also im Vertrag falsch bestimmt haben – sie kann Zugeständnisse und Zusagen gemacht haben, die zu beachten und einzuhalten nicht in ihrem Interesse liegt. Worin das Interesse des andern liegt, das zu bestimmen überlässt der Vertragspartner ihm selbst – und seiner Bereitschaft, um nicht Zugesagtes und Zugestandenes zu kämpfen, oder sich gegen den Zwang zur Einhaltung von Zusagen und Zugeständnissen zu wehren.
Das objektive Interesse, eine rein qualitative Kategorie, bekommt in dieser Bereitschaft ein seltsames Mass  zugeordnet. (Dies Mass des lohnenden Einsatzes von Gewalt  im Kampf um sein Interesse erinnert an die Mühe beim Erreichen von Zielen, worin einer zeigt, was das Ziel ihm wert  ist.)
Die gleiche Massvorstellung führt unmittelbar zur verrückten Form des Kompromisses  als Vertragsinhalt: die qualitativ unterschiedenen Interessen kommen im Kompromiss so zum Zuge, dass die dahinterstehenden und sie bewertenden Bereitschaften  zum Kampf sich die Waage halten. (Nirgendwo mehr freilich als in dieser verrückten Form des Kompromisses kommt auch das Resultat der Überwindung des Gewaltstandpunktes besser zum Ausdruck: Wo die Kampf-Fähigkeiten für gleich gehalten werden, entscheiden die Bereitschaften. „Kompromissfähigkeit“.)
Das im Kompromiss gültig Zugestandene ist das Eigentum. Mit allen folgenden Modifikationen des Vertragsverhältnisses wandelt sich auch diese Kategorie.
Im Begriff Eigentum scheint ein untergeordnetes und abgeleitetes „Recht“ eingeschlossen: das auf Veräusserung des Eignen, Eigentumsübertrag. Dass erst dies Vertragsfreiheit heissen soll, setzt eine jenseits der Verfügungsgewalt der Eigentümer liegende Rechtssphäre voraus, in der der Staat Rechte, und damit Eigentum, erst vergibt. Auf der Vertragsstufe aber bekommt man nicht Recht von einem Dritten, sondern verschafft  es sich bei seinem Gegner. Dem Eigentumsübertrag, mithin der gültigen Modifikation und Abänderung von Kompromissen (gültigen, bestätigten Vertragsinhalten) liegt daher kein andres Verhältnis zugrunde als dem ursprünglichen Kompromiss. Die „Vertragsfreiheit“ innerhalb des      Vertragsverhältnisses ist die Sphäre indifferenter, besser: äquivalenter Kompromisse in den Schranken der nicht-lohnenden Auseinandersetzung. Hier, wenn überhaupt irgendwo, gilt, dass „die Freiheit des einen die des andern begrenzt“: die Kampfbereitschaft des einen den politischen Willen des andern; und umgekehrt.
Das Resultat des lohnenden Krieges mag ein ein neuer Kompromiss sein, weil die Kontrahenten (schöner Doppelsinn: die Kontrahenten, der Kontrakt) ihre Kampfbereitschaften wechselseitig besser kennengelernt haben – sie, und die Bedürfnisse ihres Vertragsgegners. Im rohen Vertragszustand ist der Zustand des Sich-Vertragens nicht mehr als ein Waffenstillstand. Jede Änderung der Konditionen des letzten Friedensschlusses beschwören die Notwendigkeit neuer Verhandlungen mit der Waffe in der Hand: Der Krieg ist im rohen Vertragsverhältnis die Art und Weise, wie sich zwei Subjekte (auch Kollektivsubjekte) darüber verständigen,  was sich für sie lohnt; in der Sprache der Gewalt freilich – statt in der Sprache. Die wichtigste Kondition des letzten Friedensschlusses ist die Art der Kriegführung selbst: nicht nur, ob und wieviel militärischer Aufwand dem Gegner ein konkreter Streitgegenstand wert ist, lässt sich im lohnenden Krieg erkunden (eine Einstellung, die zu einer endlosen Folge von Scharmützeln führt, da mit jeder Änderung im Verhältnis der Besitztümer der Kontrahenten sich neue Streitgegenstände ergeben: der Vertragszustand ist der eigentliche „bellum omnium contra omnes“); das Verhältnis lässt sich ohne weiteres auch umkehren, und dann wird erprobt, wieviel man von welchem Gegner für wieviel eignen militärischen Aufwand bekommt. Der Krieg wird damit selbst zur lohnendsten Erwerbsquelle; wo diese Logik (besser: diese Hoffnung; wir haben es schliesslich mit einer Form politischer Gläubigkeit zu tun) einreisst, gibt es vor lauter Verteilungskämpfen bald nichts mehr zu verteilen – der Lohn  der Rüstung bemisst sich schliesslich nur an der relativen (aktuellen) Überlegenheit; der Verteidiger eines lohnenden Gutes muss den Angreifer davon überzeugen, dass mehr  militärischer Aufwand nicht zu einem andern Ergebnis führt; der andre versteht nur die Sprache der Gewalt, man selbst kann sich nur in ihr ausdrücken: so wird jedes überhaupt denkbare Gut zum Streitgegenstand. Die Sprache der Gewalt wird irgendwann zu aufwendig  – die Diplomatie wird zur Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln.
Wir merken an: In der Abkehr der Vertragspartner vom Sich-Verständigen über den „Wert“ eines strittigen politischen Willensinhalts zeigt sich der Rückfall in die absolute, von allen „lohnenden“ Zielen abgekoppelte Logik des ursprünglichen Gewaltstandpunkts an: der rohe Vertragsstandpunkt hat zu einem neuen Prinzip geführt (prinzipieller Gewaltanwendung) – wenn auch einem lohnenden; genauer einem, das sich an Lohn und Aufwand des Andern relativiert. Doch diese Relativierung sieht man dem lohnenden Krieg sowenig an wie dem um Unterwerfung (des ein für allemal Unterlegenen). Die Frage ist, ob man den andern nicht alles nehmen kann, wenn man alles wagt; die absolute  Anstrengung könnte den absoluten  Lohn erbringen: lohnende Beherrschung der Vertragsgegner.
Anm. Herrschaft ist nur das „ungleiche“ Vertragsverhältnis; die  Macht ist nichts andres als der Freiraum, der Herrschenden gelassen wird, solang der Aufstand sich nicht lohnt. Dadurch unterscheiden sich Untertanen und Sklaven.
Der Begriff des Politischen, den wir hier abhandeln, fällt nicht mit dem des Militärischen zusammen, und auch nicht mit dem des Rechtlichen (oder Staatlichen). Ein Mittel, sie zu unterscheiden, wäre der Zustand der Nicht-Gewaltausübung: im Kriegszustand ist er Waffenstillstand (als Mittel für den Krieg); im politischen oder Vertragsverhältnis ist er lohnender Verzicht auf Gewalt; im Rechtszustand oder Staat ist er das lohnendste schlechthin.
Zwischen Gewalt (Krieg) und Politik (lohnendem Krieg; Kalkulation mit Gewalt) ergeben sich notwendig formale Ähnlichkeiten; man wird sie im folgenden bemerken. Zwang, Drohung, Täuschung (ebenso Macht, Herrschaft, Unterwerfung) sind jeweils völlig unterschiedlich als Momente eines militärischen oder eines Vertragsverhältnisses. Die drei Begriffe ausführen! Ich weise noch darauf hin, dass sich auch im Recht  all diese Kategorien wiederfinden, bezeichnenderweise ohne die Täuschung. (Was am Staat „ideologisch“ ist, ist in Wahrheit das Politische, das labile Vertragsverhältnis zwischen Staatsbürgerklassen, formal: Staatszwecken, von denen sich die Mehrzahl berechnend-zustimmend zum herrschenden verhält – soweit sie nicht selber herrschen; der herrschende Zweck umgekehrt bezieht sich ebenso berechnend auf die bloss bedingte Zustimmung der Untertanen. Das überhaupt ein ein Staatszweck existiert und sich durchgesetzt hat, d.h. die Herrschaft ausübt und da Gewaltmonopol besitzt, macht den Rechtszustand zwischen allen Beteiligten, einschliesslich der nicht-politisierten Subjekte in der Gesellschaft, aus. Zum Begriff der Herrschaft vgl. Punkt 3, wo er hingehört.)

Exkurs über „Politische Ökonomie“ (kollektive Reproduktion als Gegenstand des politischen Willens, Kooperation („Arbeitsteilung“) auf Vertragsbasis, Aufgabe der Arbeitsteilung als Kriegsmittel, Geld und Wert.)

Die erzliberale Lüge, dass das Sich-Vertragen und Kooperieren allemal das Lohnendere sein soll. Wenn freilich der Beitrag der einen Seite der Kooperative sein soll, nicht zu stören und in schöner wechselseitiger Anerkennung zu verrecken? Oder: wenn, gerade angesichts florierender Geschäfte der andern, der Raub zur lohnendsten Erwerbsquelle wird? (Und was ist lohnender als das Monopol auf Raub, das Gewaltmonopol?) – Oder drittens: heroische, militaristische Lebensformen, archaisch oder regressiv; Krieg als Lebensform (ist freilich nicht haltbar, nur parasitär, als „soldatische“ Lebenshaltung, desperado, Legionärsmentalität; aus Not.)

2.2. Die Diplomatie und der Krieg um Glaubwürdigkeit und Respekt
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Der Kampf ist aufwendig; im Drohen  werden Kampf-Bereitschaft und -Entschlossenheit (d.h. Bedürftigkeit) anschaulich demonstriert. Insofern das Resultat das gleiche wie beim Kämpfen, der Aufwand beim Drohen aber erheblich geringer ist, wird die Kalkulation mit vorgetäuschter Kampf-Bereitschaft zum Mittel, dem Gegner mehr abzunehmen, als man zur Not zu erkämpfen gewillt wäre; der Gegner hält es genauso, die wechselseitigen Gewalt-Drohungen führen daher unmittelbar zum Krieg, weil die Kontrahenten sich zuletzt nicht einmal mehr die wirklichen Bereitschaften glauben. (Umgekehrt mögen sie sich sogar selbst in die Irre geführt haben und martialische Gebärde mit wirklicher Kampfbereitschaft verwechseln.) Die Politik der Drohung war die Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln; der
2.2.1.Krieg um Glaubwürdigkeit von Drohungen ist die Fortsetzung dieser Politik mit anderen Mitteln. Er bringt jedoch deren Kalkulation nicht zum Verschwinden: Anstrengungen im Krieg können genommen werden als Ausdruck der Entschlossenheit. An diesem Punkt geht es einmal mehr um ein Prinzip: Der Kampf um die Glaubwürdigkeit der eignen Drohungen, die man ein für allemal dem andern demonstrieren will, ist ein absolutes Mittel der Durchsetzung gegen die Gewalt, die einem durch die diplomatischen und sonstigen Täuschungsversuche des Gegners angetan werden kann – und Kampf um ein absolutes, von den konkreten Zielen abgetrenntes Kriegsziel. Auch die auf die Verhandlungen zielende Kriegführung also ist Demonstration. Die lohnend erscheinende Kalkulation mit der Beeindruckbarkeit des Gegners endet erst im Ausgangspunkt der Bewegung: der Erschöpfung  der Kriegsparteien beim Versuch, sich wechselseitig zu beeindrucken. Sie entschliessen sich also, ihren Standpunkt als Haltung explizit einzunehmen: Fairness (=Gleichheit), Redlichkeit, Ehrlichkeit sollen den ausgehandelten Verträgen zugrundeliegen. Das wohlverstandene Interesse des andern wird in Verhandlungen thematisiert, man will begreifen, warum er zustimmt, nimmt wechselseitig den Standpunkt des andern ein, und bemüht sich um Konsens: Diplomatie.
Die Diplomatie mit ihren Beschwichtigungs- und Verhandlungsritualen eröffnet aber eine neue Dimension der Täuschung: den heimlichen Vertragsbruch.
Im Krieg, der seiner Aufdeckung folgt, wird schon wieder nicht mehr um lohnende Ziele gekämpft, sondern um das Prinzip der Gültigkeit des Ausgehandelten (und damit um das neue Prinzip der Vertragssicherheit, das in die Kalkulationen der Gegner, bei Vertragsschluss, eingehen mag; man verzichtet auf Zugeständnisse, wenn einem nur die Sicherheit der Einhaltung zugestanden wird; so wird die Vertragssicherheit selbst zur Manövriermasse in den Verhandlungen, und ein neuer Kriegstyp erscheint, der
2.2.2. Krieg um Einhaltung geschlossener Verträge. Es ist der Krieg um die Ausschliesslichkeit der Diplomatie, um den Primat des Verhandelns und die Achtung vor den gültigen Verhandlungsergebnissen (die ohne Neuverhandlung nicht geändert werden dürfen) – ein Krieg um Respekt – ein Respekt vor dem Vertragspartber, der sich ausdrückt im Respekt vor dem geschlossenen Vertrag (in dem man unter den von einem selbst anerkannten Bedingungen seinen eignen Willen respektiert).
Hier erstmals macht die schriftliche Fixierung des Vertragsinhalts Sinn: Während in der Verhandlung die Gegner sich ihre Forderungen nur wechselseitig vortragen, ebenso zuletzt sich die Zustimmung zu einem einzigen Willensinhalt, dem Kompromiss, signalisieren (in diesem Verhältnis gibt es nichts darüber Hinausgehendes!), wird im gültigen  Vertrag eine (abstrakte) Instanz gesetzt, die über den momentanen Willen der Vertragsgegner hinausreichen soll, eine Summe von Versprechen, die nach  Vertragsschluss gültig bleiben soll. Der Vertrag erinnert die Vertragspartner an „ihren eignen Willen“ – besser: die Art des Kompromisses, dem sie gezwungenermassen zugestimmt haben. Das Zugeständnis (in Form eines gültigen      Versprechens) gibt dem Gegner das Recht, es einzufordern, ohne neue Verhandlungen. Man sieht, wie hier ein neues Moment, jenseits  der blossen Kampfbereitschaft, ins Spiel kommt: Vertragssicherheit; ein neues Prinzip, um das zugleich gekämpft wird, wenn um das im Vertragsbruch Vorenthaltene gestritten wird. Wieder verquicken sich Interessen und Prinzipien; im Namen des Prinzips kann es verletzt werden: Heuchelei.

Pacta sunt servanda; dagegen: summum ius summum iniuria: Auf Basis des wechselseitigen Respekts und glaubwürdiger Verhandlungsführung werden gültige Verträge ausgehandelt und von beiden Seiten beachtet. Doch können die Vertragspartner nicht an alles denken, nicht alle Bedingungen anführen, die eine unterschiedliche Regelung erfordern. Neuauftretende Randbedingungen der Gültigkeit des Vertrags können entweder unter ihn subsumiert werden (spätestens, indem die eine Seite erklärt, sie beträfen die vertraglichen Regelungen garnicht, diese gälten unverändert fort), oder als Modifikation nachträglich in das bestehende Vertragswerk aufgenommen werden. Im Namen desselben Rechtstitels der „Anerkennung als vertragsschliessende Partei“ und der „Vertragssicherheit“ wird nun der Krieg um den fraglichen Vertragsbruch geführt, der besser
2.2.3. Krieg um das eigne Recht hiesse. In diesem Krieg steht – auf den bisher erreichten Grundlagen – Rechtstitel gegen Rechtstitel, der eine so gut wie der andre. Die eine Partei stellt die neu hinzugekommene Bedingung als indifferent  hinsichtlich des im Vertrag bekundeten Willens ihrer Vertragspartner dar, während diese sich darauf berufen, dass sie ihre gegenwärtige Forderung schon damals präsentiert und den Abschluss des Vertrags von ihrer Einhaltung abhängig gemacht hätten, wenn nur an die neu aufgetretene Bedingung gedacht worden wäre: Der Vertrag sei unvollständig gewesen und müsse neu verhandelt werden. Auf beiden Seiten besteht nun aber der berechtigte Verdacht, dass dieses Beharren auf den anerkannten Rechtstiteln nur ein Vorwand ist, um neue Kräfteverhältnisse und darauf beruhende Kampf-Bereitschaften zur Grundlage eines günstigeren als des bisherigen Vertrages zu machen. Ob sie es ernst meinen, oder ob sie heucheln, ist den Parteien nicht mehr anzusehen. Ihr Kampf ist ein Kampf um’s Recht – das Zugestandene, oder das Zuzugestehende (das implizit auf Grundlage des damaligen Vertrages oder des Verträgeschliessens überhaupt Zuzugestehende). Der Fehler ist, dass die streitenden Parteien sich zugleich auf ihren und auf den übergeordneten Rechtsstandpunkt stellen; sie selbst urteilen über Identität und Nichtidentität von beidem; die Beurteilung (bzw. die Beteuerung seines Inhalts) gewährleistet aber nicht seine Richtigkeit; es ist ja gerade der Verdacht, dass die Behauptungen über das Recht interessierte und geheuchelte sind, blosse Vorwände zur Durchsetzung eigner Interessen.
Die Verzweiflung, die aus den Kriegen um das Recht auf Zugestandenes und Zuzugestehendes folgt, mündet in die Achtung  vor den, von dem Verdacht der Interessiertheit freigesprochenen, Schiedsgerichten, Parlamenten und anderen Schlichtungsinstanzen, deren formelle Zusammensetzung und Bestallung in einer Verfassung  durch Gesellschaftsvertrag  geregelt ist.

3. Das Recht (die Rechtsprechung, die Verfassung) und der Kampf gegen und um die Macht (das Gewaltmonopol): Gesellschaftsvertrag.
Vertragstreue, als Prinzip, schützt nicht vorm Krieg: sie kann als Vorwand dienen. Die Verbindlichkeit von Verträgen, in deren Namen jeder den Kampf um sein  Recht führt, kann ein solcher Vorwand sein. Zu sagen, was verbindlich sein soll, muss mithin einer Instanz überlassen werden, die kein  Interesse mit ins Spiel bringt. Wenn sie kein’s hat, kann man sie interessieren, d.h. sie bestechen. Man könnte ihren Lohn so hoch denken, dass keine Bestechung je zureicht; dann hat sie schon ihren Lohn – warum sollte sie dann ihr Amt nicht, statt unparteiisch, gleichgültig verwalten? Man könnte ihren Lohn an die korrekte Amtsführung binden. Die Feststellung, wann sie korrekt Recht gesprochen hat, bzw. was korrekt wäre, ist aber gerade strittig. Die Parteien müssten sich also dem Schiedsspruch unterwerfen; doch warum sollten sie, wenn sie sich schon dem Vertrag nicht unterwerfen konnten (sie könnten sich andernfalls den Schiedsspruch selbst sprechen)? Die Instanz müsste sie also zwingen können; sie wird damit selbst Partei (egal, ob sie im Bündnis mit einem der beiden Gegner den Schiedsspruch durchsetzt, oder gegen das Bündnis beider). Die Trennung von Recht, Macht und Interesse ist misslungen.
Die Bewegung, die hier durchlaufen wurde, ist, auf höchster Stufenleiter, die von Herrschaft. Dies Verhältnis ist ein doppeltes: die Herrschaft wird getragen von denen, die sie anerkennen  (einschliesslich derer, die sie ausüben); und dies Anerkennungsverhältnis gegenüber der Herrschaft begründet ihre Macht  (und die Tatsache, dass ihr politischer Wille Gesetz  ist, wenn diese Macht unbestritten ist). Die Macht wird aber auch den Nicht-Anerkennenden gegenüber ausgeübt; und ihnen gegenüber besteht ein Vertragsverhältnis, das den bislang entwickelten Stufen enspricht, nur, dass eben eine der beteiligten Parteien dies genannte Binnenverhältnis aufweist.
Die Herrschaft ist mehr als ein Bündnis (dies wäre wieder nur eines der bekannten Vertragsverhältnisse; jeder der an einem Bündnis Beteiligten könnte andre Bündnisse eingehen, jeder hat multilaterale Vertragsverhältnisse zu seinen Verbündeten ebenso wie zu den Gegnern; das Gesamt aus Bündnis und Gegnern IST ein Vertragsverhältnis), denn es gilt dort im wesentlichen der politische Wille der herrschenden Subjekte (die die Macht ausüben; der Herrschenden).  Herrschaft beruht aber keineswegs auf der blossen Übermacht der Herrschenden, eher schon auf der, die sie zusammen mit den sie Anerkennenden besitzen: Gewaltmonopol . (Der Kern jeden Gewaltmonopols ist die wirksame Überlegenheit; ob und in welchem Umfang Bewaffnungsverbote oder Friedensgebote für Untertanen damit verbunden sind, ist demgegenüber relativ gleichgültig. Es sind nicht die Verbote und Gebote, die wirken, sondern die Fähigkeit, das Verbotene zu verhindern und das Gebotene zu erzwingen – in einem Masse, dass Übertretungen nicht mehr lohnen  . Wenn der Vertragszustand zugunsten des Kriegszustandes verlassen ist (und da es sich um ein Verhältnis handelt, das von beiden Seiten definiert wird; so genügt der Entschluss einer der beteiligten Parteien, um ein Vertragsverhältnis zu zerstören), verwandeln sich Auflagen in Kriegsmittel, vgl. dazu Punkt 1, Drohen und Strafen als Kriegsmittel).
Es ist nicht einmal wesentlich, dass in einem kollektiven Vertragsverhältnis der Vertragsinhalt (der Kompromiss) zufällig komplett mit dem politischen Willen einer der beteiligten Parteien zusammenfällt, der es zu einem Herrschaftsverhältnis macht. Die Anerkennung des Inhalts des politischen Willens der Herrschenden beruht im Herrschaftsverhältnis nicht darauf, dass es ein bestimmter Inhalt ist (obschon der Herrschaftsausübung und der Wahl möglicher Inhalte Schranken gezogen sein mögen, jenseits derer die Anerkennung zurückgenommen wird). Sie ist die Anerkennung des Prinzips, dass dieser Wille gelten soll; doch sie ist nicht prinzipielle Anerkennung, sondern berechnende.
Die unmittelbare Vertragslogik, die dem punktuellen Bilden von Bündnissen zugrundeliegt, ist hier aufgegeben zugunsten einer Berechnung, die den Aufwand prinzipieller Anerkennung des fremden  politischen Willens ins Verhältnis setzt zum Lohn (in Form ersparter Kosten für die weitergehende Selbstbehauptung des Eignen) des Anerkanntseins in der Untertanenrolle.
Es ist dieser Kalkül, der überhaupt etwas wie Macht entstehen lässt; die Macht verschwindet darum auch nicht, wenn die Machthaber wechseln, und um sie kämpfen.
(Der anarchistische Kampf gegen Herrschaft hätte sich gegen die Untertanen zu richten; sie sind die Quelle und das Subjekt der Macht, nicht die Herrschenden, oder diese nur zu geringsten Teilen. Die Herrschaft bekämpfen, ist eigentlich das Programm, die Untertanen auszurotten.)
Herrschaft gibt es, weil Herrschende herrschen wollen, die unmittelbaren Untertanen es so wollen, des weiteren, weil Untertanen im weiteren Sinn nichts dagegen haben, und zuletzt, weil die Opposition zu schwach ist. Das Gefüge von Vertragsverhältnissen zwischen diesen vier Gruppen ist der Rechtszustand. Gesetze, Urteile, Verordnungen, Gebote, Verbote, Befehle sind die Formen, in denen die Herrschenden ihren politischen Willen ausdrücken, der zugleich, im Rechtszustand, gültig  ist. Die Frage, inwieweit sie ihren politischen Willen systematisiert, auf Prinzipien gebracht haben (an die sie sich selbst halten – weil es ihre eignen sind), oder wie umfangreich und differenziert sie diesen ihren Willen ausgebildet haben, d.h. auf wieviele Eventualitäten sie vorbereitet und für wieviele Fälle sie ihn schon bestimmt haben, all das ändert am Prinzip der Herrschaft nichts. Ebensowenig, ob dieser Wille kategorisch formuliert ist oder von andern Verhaltensweisen für bestimmte Fälle vorsieht. Der kategorische Wille der Herrschaft legt das Eigne oder Eigentum der Untertanen fest (einschliesslich der Modalitäten ihrer Verfügungsgewalt darüber), also ein unmittelbares Willensverhältnis. Die ganze ursprüngliche Vertragssphäre wird der Beschränkung und Beaufsichtigung unterworfen, sie wird verrechtlicht  . (Dass die Herrschaft sich in diese Sphäre nicht einmischen soll, bzw. es von sich aus nicht tut, wäre bzw. ist nur eine alternative Art der Herrschaftsausübung, und ändert nichts am Charakter des Verhältnisses. Es widerspräche dem Begriff der Herrschaft bzw. dem ihres Gewaltmonopols, wenn nicht die Möglichkeit der Verrechtlichung jedes Schrittes ihrer Untertanen bestünde. Der nicht-verrechtlichte Bereich (nicht durch Rechtsbestimmungen festgelegte) ist der private; der ausdrücklich ausserhalb des öffentlichen Interesses  (d.h. dem Interesse der Herrschaft als Herrschaft) liegende ist die Privatsphäre  (aus diesem Grund kann es sogar eine Privatsphäre und ein Privateigentum der Herrschenden geben).
Im Rechtszustand bekommt die schriftliche Fixierung von Verträgen in den anerkannten Formen eine neue Bedeutung: Nicht nur, dass Herrschaft und Vertragsparteien sich wechselseitig über ihren Willen      informieren (die Herrschaft in der Form des veröffentlichten Gesetzes und der Urteile, die sie sprechen lässt, sowie in den formal gültigen Urkunden, in denen sie die von ihr anerkannten Eigentumsrechte aufführt; die Vertragsparteien in Form ihrer formal gültigen Willenserklärungen); die anerkannten Willen binden die      Herrschaft selbst, den jeweils niedergelegten Inhalt als das von ihr geschützte Recht  zu schützen. Die Systematisierung dieses Verhältnisses macht den Rechtsstaat aus – der besser rechtliche, ans von ihr selbst gesetzte Recht sich bindende Herrschaft  zu nennen ist, im Gegensatz zur Willkürherrschaft.
Der herrschende politische Wille kann, als gültiges (herrschendes) Prinzip der Herrschaftsausübung, vom besonderen Willen eines einzelnen, zur Herrschaft (innerhalb der Schranken dieses Prinzips) berechtigten Subjekt getrennt werden; speziell mag dies für die Bestimmung der herrschenden Personen und der Bedingungen, unter denen sie herrschen dürfen, gelten: die Herrschaft wird zur Herrschaft einer Regierung, der Prinzipienkatalog ist die Verfassung  . (Der Verfassungsbruch führt zur Diktatur oder Gewaltherrschaft; eine Herrschaft trägt diesen Namen nur aufgrund dieses Verhältnisses zu den verletzten Prinzipien, also durch ihre Illegitimität; wenn mit zunehmender Dauer der „Diktatur“ auch die Anerkennung der von ihr verletzten Prinzipien schwindet, hört sie auf, Diktatur zu sein. Legitimierende Kraft des Faktischen.)
Der Kampf um die Macht ist in gewissem Sinn vom Kampf gegen die Macht zu trennen; entsprechend gibt es zwei Arten von Opposition. Die erste hat ein alternatives Herrschaftsprogramm, u.U. verkörpert in alternativem Herrschaftspersonal; bei der andern handelt es sich um die offenbar unbeherrschbaren Überreste der Träger einer Vertragsmentalität. Beide Gruppen sind kriminalisiert. Der Versuch einer „Verrechtlichung“ der zu beiden Gruppen bestehenden Vertragsverhältnisse ist rein äusserlich; die Anomalien des Rechtszustands, seine Verletzung ebenso wie der Kampf um die Macht, gehören konstitutiv zu ihm. Sie sind die Aussenverhältnisse der Herrschaft, im Gegensatz zu ihrem Binnenverhältnis zu den bedingt gehorsamen Untertanen.
Es ist hier (noch) nicht die Aufgabe, die vor- und unpolitischen Standpunkte der Mehrheit der Untertanen zu rekonstruieren (weil es in dieser Untersuchung nur um Formen politischer  Gläubigkeit geht). Diese Untertanen werden in das Herrschaftsverhältnis ebenso passiv hineingezogen wie in die voraufgehenden Vertragsverhältnisse; ihre Position ist dabei immer von der ihrer Gegenüber darin verschieden, dass sie eben garkeinen politischen Willen ausbilden, sondern die Willensäusserung der andern ist ihnen neue Randbedingung ihrer Selbstbehauptung. Mit andern Worten: Sie beeinflussen den Willen der andern nicht, sondern benutzen ihn allenfalls, so wie er ist und sich ihnen darbietet (oder auch anbietet – um sie als Verbündete in den vielfältigen Auseinandersetzungen in Vertragsverhältnissen zu gewinnen; sie sind nicht eigentlich Verbündete im engeren Sinne (eines Bündnis-Vertragsverhältnisses) zu nennen, denn sie haben ja      keinen definitiven Willen bezüglich dessen, was die andern tun sollen, und mithin auch keine Verhandlungsmasse in denkbare Kompromisse einzubringen; so wie sie alle andern benutzen, können      auch sie nur benutzt werden. Die Angehörigen des Vertragsstandpunkts haben zu ihnen, in ihrer Gesamtheit, dies Aussenverhältnis  des Sich-wechselseitig-Benutzens; es kann nicht eine Seite allein ein      Verhältnis auf das Niveau des politischen Willensverhältnisses heben. Die Angehörigen vorpolitischer Standpunkte werden in ihrer praktischen Haltung beeinflusst durch glaubwürdige Drohungen und      Angebote, an denen sie sich orientieren können. Der Kampf um das Recht ihrer Beeinflussung und Ausnutzung ist nicht der geringste Gegenstand von Auseinandersetzungen in Krieg, Ökonomie und Politik.
Der Wille von Unpolitischen ist ein prinzipielles Hindernis für alle politischen Willen, die sie benutzen wollen, nicht darum, weil sie politisch andres, sondern, weil sie überhaupt nichts wollen; man kann sie deshalb letztlich auch nicht für eigne Standpunkte interessieren, geschweige denn gewinnen. Die politischen Subjekte verachten  die unpolitischen, aber sie verstehen  sie nicht; sie scheitern notwendig an der Aufgabe, sie zu politisieren und zur Erklärung ihres politischen Willens zu bringen. Die Unpolitischen      bleiben unberechenbar und durch Argumente unbeeinflussbar; sie sind die Unbekannten, die alle politischen Kalkulationen, sogar das politische Kalkulieren schlechthin zunichtemachen. Selbst die Natur      ist, einmal aufgeklärt, rationaler als sie; mit ihnen ragt das Chaos der irrationalen Vergangenheit drohend und sperrig mitten hinein in die rationale Gegenwart von Technik, Ökonomie, Krieg und Politik. Die rationale Elite beutet die Unpolitischen aus, was bleibt ihr auch andres übrig: sie kann sie ja nicht allesamt loswerden wollen, denn sie braucht sie; doch sie fürchtet sie auch, und sehr zurecht. So, wie die Angehörigen der Vertragsstandpunkte denen des Rechtsstandpunkts das Vertragsverhältnis auferlegen, so die Irrationalen den Rationalen die Irrationalität ihrer Lebensformen. Dass sie mit dieser Unberechenbarkeit des Zusammenlebens mit den vorrationalen Lebensformen nicht zurandekommt, entwertet die (relative) Rationalität jeder „technisch“ operierenden Politik. Politisierung der Unpolitischen ist die Voraussetzung des Kommunismus als rationaler Kooperation.

Die berechnend-prinzipielle Zustimmung zur Herrschaft (freiwillige Unterwerfung; besser noch: bewusste, planmässige, begründete Unterwerfung) hat, anders als die berechnend-opportunistische unterdrückter („krimineller“) politischer Willen, eben ein Prinzip; dies Prinzip ist das eigentlich Neue an dieser letzten und endgültigen Stufe des Vertragsverhältnisse, das die Herrschaft ausmacht. Das Prinzip verbindet Herrschende und bewusste Untertanen; eine opportunistische Herrschaft, die es nicht ebenso prinzipiell beherzigen würde, würde bald die Macht verlieren. Und dies Prinzip ist: die Sicherung des Status quo, d.h. der Eigentumsordnung. Verbündete der Herrschaft sind notwendig alle, die etwas zu verlieren haben, von dem sie wissen (oder zu wissen glauben), dass es begehrt  ist (und wenn auch nur darum, weil andre noch mehr haben wollen könnten). Die Herrschaft, die sie per Eigentum der Andern vom gesamten gesellschaftlichen Reichtum ausschliesst (und dem Gedanken einer gemeinsamen  Verfügung darüber), macht ihnen zugleich das Angebot, um das wenige ihnen Zustehende wenigstens nicht kämpfen zu müssen.
Die Herrschaft, indem sie das Eigentum sichert, schafft  die Vereinzelung nicht, sie erhält sie nur. Vereinzelung („Entfremdung“) tritt auf, wo „familiär“, irrational vergesellschaftete Kollektive zersprengt werden; das „Eigne“ ist ein Stück gesellschaftlichen Reichtums (Reproduktionsmittel), bezogen  (als Mittel) auf die (Reproduktion der) (virtuellen) Gruppe, der man sich so zugehörig fühlt, dass sich  zu reproduzieren, bedeutet, diese  Gruppe zu reproduzieren. (Es ist der absolute Grenzfall einer solchen virtuellen Gruppe, dass sie nur noch ein einziges Individuum aufweist; der geläufigste Fall ist die Familie, die Gruppe derer, denen man sich „verwandt“ fühlt (die Grundformel der irrationalen Vergesellschaftung). Das (kollektive) Selbst, dessen Reproduktionsnotwendigkeiten definiert, was „sein“ Eigen wäre (sein Besitz: was es unmittelbar und ohne, dass es darin wesentlich angefochten wäre, für „seine“ Reproduktion nutzen könnte), ist für sich  einziger Zweck aller Vergesellschaftung – ein oberster,. letzter Zweck – ein Zweck, der, wenn er könnte, sich ohne weiteres zum herrschenden  machen würde, weil die andern Zwecke, die Zwecke der andern, oder kurz: die Andern, ihm fremd sind (von ihm verschieden). Das Eigentum ist dann das Recht, das man immerhin zugestanden bekommen hat – ohne selbst darum kämpfen zu müssen; auch wenn es nicht das ganze Recht ist, das man vielleicht beanspruchen würde (und gerecht  fände). Die mit den gegensätzlichen Ansprüchen auf der Stelle mitgegebene objektive Vertragsstruktur (begrenzt durch die Bereitschaften, ein individuelles Recht, das, was einem, diesem Selbst, zusteht, zur Not zu erkämpfen und zu verteidigen), wird durch die Herrschaft transformiert in eine Eigentumsstruktur (oder -ordnung), die sehr weit von der herrschaftsfreien (vor-herrschaftlichen) Vertragsordnung abweichen kann; nicht werden dort Rechte und Kampfbereitschaften fürs eigne Recht verschiedener streitender (Kollektiv)Subjekte ins Verhältnis gesetzt, sondern Eigentum und die Bereitschaft zum Kampf gegen die Herrschaft (und der mit ihr bewusst oder passiv Verbündeten), d.h. zum Aufstand. Im Herrschaftsverhältnis verwandelt sich der Kampf ums Recht der vor-herrschaftlichen Interessen in Klassenkampf  .
Es gibt soviele Klassen, wie es Bündnis-Möglichkeiten in denkbaren Klassenkämpfen gibt; eine Klasse ist eine Bündnis-Invariante in diesen Klassenkämpfen. Ein einzelner Klassenkampf ist definiert durch seinen Anlass – den Gebrauch der Macht durch die (bis dahin) herrschende Klasse. Im Klassenkampf wird von einer hinreichend grossen Anzahl von Einzel-Interessengruppen (Klassen) der prinzipielle  Gehorsam, der der herrschenden Klasse die Macht  gesichert hat, aufgekündigt. Die Macht ist ihr damit genommen – spätestens, wenn in einem revolutionären Bürgerkrieg den Herrschenden dies demonstriert wird. Das Resultat kann (auch, wenn die „Bürgerkriegswirren“ längere Zeit den Rückfall in vor-herrschaftliche Vertragsverhältnisse bedeuten) nur eine neue Herrschaft sein.

3. Das dritte Verhältnis politischer Willen: Staat

3.0. Die Staatsableitung.

Der Klassenherrschaft, auch wenn ihr bereits alle Merkmale von Herrschaft eignen, fehlt die Staatlichkeit, wie wir sie definieren wollen. Die herrschende Klasse (das herrschende Interesse), zusammen mit den ihr verbündeten Klassen (Interessen), übt die Macht aus als Vertragspartei in einem (Gesellschafts-) Vertragsverhältnis. Das Merkmal „Gesellschaft“ kommt herein über die Vollständigkeit der in diesem Verhältnis erfassten Gruppen und Personen: es sind alle  auf einem Territorium (der bewohnte Raum ist das nächste Merkmal, eine Gesellschaft zu definieren, getrennt von all den sonstigen Merkmalen ihrer Angehörigen; ein nicht soziales Prinzip, ausser in der einen Hinsicht, dass durch die territoriale Nähe die Angehörigen dieser räumlich definierten „Gesellschaft“ notwendig in Kontakt kommen; je nachdem, ob dieser Kontakt an weitere Bedingungen geknüpft ist (und andernfalls sich die unterschiedlichen Gruppen gezwungen, oder freiwillig, aus dem Weg gehen und einander gleichgültig sein müssen oder können), kommen diese Merkmale hinzu: gemeinsame Sprache, gemeinsame Lebensform usw.
Das Prinzip der freiwillig-prinzipiellen Unterwerfung ist das Klasseninteresse; das Interesse der unmittelbar Herrschenden ist ebenfalls Klasseninteresse; es ist das berechnende Verhältnis zur Möglichkeit des offenen Klassenkampfes (in einer Koalition verbündeter Klassen), das den das Herrschaftsverhältnis ausmachenden „Gesellschaftsvertrag“ trägt (die Alternative zur bestehenden ist die alternative Klassenherrschaft, eine stabile Periode im permanenten Klassengegensatz).
Die Klassenherrschaft wird nach demselben Prinzip überschritten in Richtung auf die staatliche, wie der höchstentwickelte Vertragszustand in Richtung auf das Herrschaftsverhältnis. Die staatliche Herrschaft wird von den sie tragenden Klassen unterstützt (gewollt), weil sie die Resultate denkbarer Klassenkämpfe antizipiert und damit den kämpfenden Klassen die Kosten des Kampfes erspart: Der Staat ist ein Zustand, in dem für die staatstragenden Klassen der Aufstand nicht lohnt. Im Staat trennen sich Herrschaft und Klasseninteresse, Staatsmacht und (auf dem zugestandenen Eigentum und dem damit ausrichtbaren Zwang beruhende) Klassenmacht. Das Zugeständnis des Eigentums ist im Staat an den Vorbehalt  geknüpft, es nur für zulässige  (und das heisst: den den Staat tragenden Klassenkonsens nicht sprengende) Klassenkämpfe zu gebrauchen, so, wie die Herrschaft eine Vertragssphäre im Rechtszustand duldete, die sie beaufsichtigte und begrenzte, und auf ihren  Zweck (der Macht) bezog. Ein Staat, der nicht die Interessen  aller  kämpfenden Klassen berücksichtigt, sondern einige von sich ausschliesst, ist Klassenstaat  – ein unvollkommener Staat, der seinem Begriff noch nicht ganz gerecht wird.
Betrachten wir die Kategorien der staatlichen Herrschaft genauer.
Der Staat ist primär Herrschaft, d.h. eine Eigentumsordnung, die mit (lohnender) Gewalt (oder deren Androhung, im Rechtszustand in Form von Gesetzen) der diese Ordnung mit berechnenden Prinzipien Unterstützenden (und derer, die sich passiv oder gezwungenermassen zur Unterstützung bringen lassen) etabliert und verteidigt wird. Durch diese Eigentumsordnung, im Verein mit einem System von kollektiven, einander ausschliessenden (virtuell kollektiven) Reproduktionsinteressen (politischen Willen), werden Klassen definiert, die wechselnde Bündnisse eingehen (eine Klasse ist eine Gruppe mit einheitlichem politischen Willen, und zwar nicht punktuell, sondern genauer stabilen Prinzipien der politischen Willensbildung). Der beschränkte Gebrauch, der vom zugestandenen Besitz gemacht werden kann, entwertet nun aber das Zugeständnis und macht andre Kalkulationen lohnend: die unter den Vorbehalt des (relativen) Gesamtinteresses der Staatsbürger  gestellte Eigentumsordnung ist nicht mehr die ursprüngliche. Der „bürgerliche“ Staat ist immer noch Herrschaft; die herrschende Klasse aber ist eine Klassenkoalition, die – trotz des in ihr etablierten Klassengegensatzes – nicht mehr zusammengeschweisst wird durch die Berechnung, ein militärisches Bündnis gegen den virtuell revolutionären Rest der Bevölkerung zu sein, in dem jeder sein  Interesse verteidigt, sondern durch die Hoffnung, eben DURCH die etablierte Eigentumsordnung die ihr Angehörigen reproduzieren zu können; der Vorbehalt hinsichtlich der Eigentumsordnung in einem Staat lautet also, dass sie hinsichtlich der Reproduktion der Staatsbürger funktional zu sein hat.
Der Staat, das heisst: das Kollektiv der Staatsbürger, definiert sich mithin selbst als sich militärisch absichernde Eigentumsordnung zum Zweck der Reproduktion. Die Bürger anerkennen sich zwanglos wechselseitig als Bürger – jeder anerkennt, dass der andre und sein Eigentum von allen mitreproduziert werden soll, ebenso, wie er von diesem die (zwanglose) Anerkennung seines eignen Dazugehörens (und Reproduziertwerdensollens, mitsamt seinem Eigentum) verlangt. Im Staat erhält die vormalige Sphäre des (reinen) Klassenkampfs ein Ziel gesetzt: die Reproduktion des Staats auf immer höherer Stufenleiter. Der erlaubte Klassenkampf zwischen Staatsbürgern ist die Konkurrenz; der Wille zur Bereicherung des Einzelnen soll Mittel der Bereicherung aller sein. Wenn nicht, korrigiert der Staat die Resultate der Konkurrenz: Umverteilung. Zugleich arrangiert er seine Unterstützung so, dass sich eine für seinen Zweck funktionale Verteilung von Ressourcen und Personen auf den einzelnen Märkten, speziell Arbeitsmärkten, ergibt. Es versteht sich von selbst, dass der Staat die Rahmenbedingungen des Konkurrierens bereitstellt und als politische Gewalt gegenüber allen abweichenden politischen Willen fungiert: staatliche Herrschaft.
Die konkrete Bestimmung der Inhalte staatlicher Herrschaft bzw. ihrer Prinzipien kann Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Staatsbürgern sein, nicht hingegen, dass es den Staat geben soll. Sofern ein Gruppen- oder Klasseninteresse sich artikuliert, hat es dies in politisierter  Form zu tun (so, wie unter der Herrschaft in Form eines Rechtsanspruchs): Das private muss sich als öffentliches Interesse begreifen lassen. Die letzten Prinzipien der Staatstätigkeit machen den Staatszweck aus; ihn zu bestimmen, ist das Ziel von Programmen der Parteien. Die Macht im  Staat ist der Einfluss, den man auf die Bestimmung des gültigen  Staatszwecks einerseits, und auf die gültige Subsumtion vorgeschlagener Staatshandlungen unter diesen Zweck hat. (Auch die Bestimmung des gültigen Staatszwecks ist darin Subsumtion unter eine Regel, also Beurteilung, als das Staatsziel der Reproduktion des Staats dabei vorausgesetzt und als Grund  der Wahl von Staatszwecken dient.)
Die Eigenschaft der Zugehörigkeit zum Staat, die Staatsbürgerschaft, hat eine subjektive Seite: man muss Staatsbürger sein wollen, und eine intersubjektive: man muss als solcher von seinesgleichen anerkannt sein. In dem Sinn, dass der gültige Staatszweck von keinem andern bestritten wird und seinerseits herrscht,  machen die Staatsbürger eine herrschende Klasse aus. Doch dies kennzeichnet nur ihr Aussenverhältnis; ihr Binnenverhältnis ist nicht einmal das von Klasseninteressen. Das am Staatszweck relativierte und für ihn funktionalisierte Klasseninteresse ist eben kein echtes Klasseninteresse mehr (so, wie es die Interessen der Klassen sind, die sich freiwillig und berechnend (vom Standpunkt ihres Klasseninteresses aus) der staatlichen Herrschaft, der Herrschaft der Staatsbürger, unterwerfen: Staatsbürger im formellen Sinn.) – Die (herrschende, oder gegen eine andre herrschende Klasse aufbegehrende) „Klasse“ der Staatsbürger hat den Staat und seinen Erhalt als obersten Zweck ihres politischen Willens. Die Besonderheit dieses Klasseninteresses besteht darin, dass es von den je besonderen Eigentums- und Einkommensquellen, die im Rahmen irgendeiner (vor allem aber staatlicher) Herrschaft Klassen definieren, absieht (speziell auch von dem Klasseninteresse des jeweiligen Staatsbürgers, der das Staatsinteresse als seines  betrachtet). Im staatsbürgerlichen politischen Willen ist die Verteilung von Personen auf Klassen nicht naturwüchsige Voraussetzung von (Um- und Neu)Verteilungen (man kann, im Rechtszustand der Klassenherrschaft, ein Klasseninteresse ja nur entwickeln, wenn man schon einer Klasse angehört; die Verlaufsform der Klassenherrschaft ist eine permanente Folge von relativ stabilden „Rechtszuständen“ einerseits und „Ausnahmezuständen“ andererseits, in denen die Verteilung von Personen auf Klassen, die Verteilung des Eigentums, neu, und eben nicht auf Grundlage des (alten) Rechts, geregelt wird). Es ist vielmehr hinter dieser Verteilung ein neues Prinzip aufgetaucht, das nicht nur durchgehend bei allen Um-Verteilungen gleich bleiben kann, sondern vor allem auch eine Regel für solche Verteilungen liefert, und zwar ohne an eine bestehende (Ausgangs)Verteilung gebunden zu sein.
Dem Staatsbürger ist das Privateigentum von Bürgern im engen und im formalen Sinn ein Mittel  der Politik – nicht ihr Zweck. Das Privateigentum ist in einem Staat den Bürgern nur geliehen; und bei Bedarf greift der Staat rücksichtslos auf dieses Eigentum seiner Bürger zu. (Diese bedingungslose Indienstnahme aller, der (durch ihren politischen Willen) Staatsbürger als auch der Bürger im formellen Sinne, bis hin zu den der staatlichen Herrschaft ohne (politischen) Willen oder wider Willen Unterworfenen (aber nicht offen Aufständischen), macht sie gleich vor dem Gesetz  (dem staatlichen politischen Willen). In dieser Gleichheit der Möglichkeit  einer Indienstnahme für den (herrschenden) Staat(szweck) liegt auch der Grund für die formal gleiche Staatsbürgerschaft und das spezifische (Nicht)Ausschlussverhältnis, das sie darstellt, und das von der „Nationalität“ bis zur Gewährung von „Menschenrechten“ für alle Artgenossen reicht. (Erläuterung: Dieser Punkt dient nur dazu, den Begriff der („gewährten“) formalen Staatsbürgerschaft für alle von dem der eigentlichen, der Zugehörigkeit zur staatsbejahenden, staatstragenden Gruppe der Staatsbürger (staatsbürger-lichen politischen Willen) abzugrenzen.
Alle Staatsbürger haben die vorstaatliche (Klassen)Herrschaft zum Gegner; sie werfen ihr die Vermengung des Gemein- und des Partikularwohls vor, in Wahrheit die Nicht-Berücksichtigung der Indienstnahme der Eigentumsverteilung (die die Klassen erst hervorbringt, und damit ihren Einfluss) für den Staat – sie fordern die Unbedingtheit  dieser Indienstnahme. Mit dieser gemeisnamen Gegnerschaft endet ihre Gemeinsamkeit, und der Parteienstreit um das Wie und Warum  der Verteilung von Rechten und Pflichten beginnt: die Festlegung von Staatszwecken und die Durchsetzung ihrer Gültigkeit gegen konkurrierende.
Die Parteien (möglichen Staatsprogramme) können sich nun zueinander nicht verhalten, als wären sie einfache Interessen, auch Klasseninteressen – weder können sie sich dabei einander gleichstellen, denn damit würde jede Partei verleugnen, dass sie selbst nicht  (Klassen)Interesse ist, noch können sie sich gegenüber den Konkurrenten absolut setzen, denn damit würde verleugnet, dass diese ebenfalls nicht  (Klassen)Interessen sind (was spätestens dann zu bemerken ist, wenn es gilt, die Herrschaft eines wirklichen Klasseninteresses abzuwehren).
Mit beiden Standpunkten würden sie nur die Bewegung, die sie doch gerade zu ihrem, dem Staats-Standpunkt geführt hat, untereinander wiederholen. Und da sie über sich keine weitere Instanz finden, bzw. ihre Staatlichkeit nicht durch eine zweite überbieten können, müssen sie ihre abstrakte Gemeinsamkeit als Staatsbürger abtrennen von ihrer Besonderheit als Befürworter bestimmter Staatsprogramme. Die Art und Weise, wie sie das tun, kann nicht die gleiche sein: das Auftauchen eines alternativen Staatsprogramms ist eine Anomalie  im Weltbild der echten Staatsbürger. Man wird sehen, wie sie damit fertigwerden.

–> Nationalität, Nationalismus (verallgemeinerte Familiarität; Faschismus und reaktionäre Ideologien allgemein); Parteien und Konservativismus; „Weltanschauungen“ (jenseits des Glaubens) usw.: echte, materiale Prioritätenregeln der kollektiven Reproduktion plus Vermittlungsform (Reproduktion der koll. Prior. regel durch einen Vermittlungsmodus = ihr „Tradieren“: „Erziehung“ usw.): Traditionalität.

3.1. Demokratie
Aufstand und lohnendes Stillhalten und Ertragen der Herrschaft wechseln im einfachen Rechtszustand miteinander ab. Drei Momente tragen bei, um diesen Wechsel zu antizipieren und damit zugunsten eines stabilen Zustands zu beenden: 1. die stabile Herrschaft durch einen Staat, 2. das allmähliche Anwachsen des Risikos, mit dem man etwas zu verlieren hat, gegenüber dem, mit dem man gewinnt (und es behauptet), 3. die Fragmentierung und damit militärische Schwächung der Klasseninteressen im Vergleich zur Staatsmacht.
Die Vorform des Staats ist die Herrschaft, die nur als Herrschaft ein Klasseninteresse hat (zu herrschen, ist  ihr Klasseninteresse), und sich im Falle von Konflikten mit den nächstmächtigen Klasseninteressen an Bündnispartner jenseits davon wendet. Es geht dabei, wohlgemerkt, nur um Auseinandersetzungen innerhalb der Schranken der Klassenherrschaft, die dabei nicht angetastet werden. Das heisst: Die Kontrahenten in diesen Verhältnissen sind in ihre Klassenrollen eingesetzt durch einen Konsens, der sie ebenso trägt wie alle andern an dem Konflikt Beteiligten. Einfluss und Macht sind mithin schon verteilt, wenn der Kampf um  sie beginnt. Der Kampf um die Macht vernichtet die Macht nicht, sondern setzt sie voraus.
In der Stärkung einer Zentralmacht mit einem tendenziell staatlichen politischen Willen durch eine hinreichende Zahl von (auf der Grundlage der gegebenen Klassenverhältnisse einflussreichen) Unterstützern kündigt sich ein neues Verhältnis zwischen der Klassengesellschaft (einem vor-staatlichen politischen System) und ihrer Herrschaft an. Das militärische Motiv der Selbstbehauptung der (neuen) Klasse der Herrschenden  erzeugt das politische Motiv, zunächst nicht als Zweck, sondern als Mittel: die Allokation von Reichtum durch die politische Gewalt, derart, dass der Reichtum der Gesamtgesellschaft wächst. Am Wachstum dieses Reichtums partizipiert die politische Gewalt, zunächst rein militärisch, aber auch politisch (im Rahmen der Klassengesellschaft), denn ihre Macht, den Vorgang auf erweiterter Stufenleiter zu wiederholen, vergrössert sich.
Oder kurz: Die Herrschaft erhält sich an der Macht, im Mass, wie sie nicht Herrschaft ist, sondern Staat: Staat zu sein, ist nicht irgendein, sondern bestes Mittel  der Herrschaft. Die Vorform des Staates ist mithin die Herrschaft einer Klasse, deren Klasseninteresse es ist, als Staat zu agieren. Die Allokation von Reichtum zum Zwecke des Wachstums von Reichtum ist wiederum ihr Mittel; der politische Wille zur Förderung dieses wachstumsbezogenen Mittelwachstums braucht garnicht selbst als Eigentümer die zu allozierenden Reichtümer zu kommandieren – diejenigen Besitzer produktiver Anlagen, die gewillt sind, sich an dieser Bewegung zu beteiligen, sind seine unmittelbaren Verbündeten. Die Klasse, deren Interesse die Ausübung von Herrschaft ist, ergänzt sich um die Klasse, deren Interesse der wachsende abstrakte Reichtum (nur noch auf sich selbst bezogen) ist; beides sind Abteilungen derselben Klasse und derselben Herrschaft.
Anm. Wir haben den Begriff der Klasse so allgemein gewählt, dass nach unsrer Definition sich hinter der Klasse/Singular eine Pluralität von Klassen verbirgt; „die Klasse“ ist ein System von Klassen im engeren Sinn. Die Differenzierungen werden uns noch beschäftigen. Früher war es üblich, sie als „Fraktionen“ zu      bezeichnen; man wird sehen, dass es keinen Grund, auf dieser Stufe der Unterscheidung stehen zu bleiben.
Ihnen gegenüber tritt eine Klasse (im Sinne der Anmerkung), deren Angehörige – aus Mangel an produktivem Eigentum – ihren Willen zur Selbst-Reproduktion (bzw. sogar ihren politischen Willen) zum Mittel des Wachstums von abstraktem Reichtum machen müssen. Diese Klasse wächst im Mass, wie der Anteil des diesem Zweck dienenden produktiven Eigentums wächst. Zur Selbst-Reproduktion durch Dienste für diesen Zweck zugelassen zu sein, ist freilich keine Selbstverständlichkeit; und so existiert nicht minder ein wachsender Anteil von Leuten, die von produktivem Eigentum und  der Möglichkeit der Selbstreproduktion durch Beiträge zum Wachstum des abstrakten Reichtums ausgeschlossen sind.

Der Staat ist Weltstaat – es kann nur einen geben. Der (revolutionäre) Kampf des Staats (Aufstand; es kann auch eine Revolution von oben sein, ein Umsturz in  der herschenden Klasse – oder eine Umwandlung in eine Staatsführung) um die Macht, sein Kampf gegen die blosse Klassenherrschaft (oder noch primitivere politische Verhältnisse, die sich ihm widersetzen)  also ebenso wie der Kampf von Staatsprogrammen (Parteien), sofern sie sich durch Gewalt der Staatsmacht bemächtigen wollen, ist vorstaatlich und gehört ins Herrschaftsverhältnis (so, wie auch alle Kategorien, die hierher gehören, wie „Revolution“ usw.).
Staatlichkeit ist ein politischer Zustand – Verfassung einer bzw. der Weltgesellschaft. Es ist jener Zustand, in dem die gesamte (Re)Produktion der Gesellschaft einem einzigen  politischen Willen gehorcht – und zwar einem, der herrscht. Dieser Wille (dieses Programm) ist der gültige Staatszweck. Formal hat dieser Staatszweck, sofern er sich auf (Re)Produktion bezieht und sie gestaltet, eine ganz einfache Ableitung (einen Grund): Alle (Re)Produktion wird an die Bedingung geknüpft, dass dabei der Staat sich reproduziert – und zwar unter gegebnen Verhältnissen optimal. Das Reproduktionsniveau  des Staats bestimmt sich grob als Sicherheit gegenüber Bedrohungen aller Art – als Verminderung des Risikos eines Verlusts gegebner, sich selbst reproduzierender Mittelkreisläufe.
Die Ausweitung von solchen reproduktiven Systemen geschieht, wenn sie zweckmässig ist (Im Sinne des Staatszwecks) in Richtung auf eine Stabilisierung der Reproduktion von Wissen, praktischem technischem Können und technischen Mitteln; nicht aber als Selbstzweck, sondern als Mittel der Selbstbehauptung des Staats.
Vergleichen wir diesen Zweck mit dem einer rational verfassten und in sich verständigten Gesellschaft (einer kommunistischen): Die Mitglieder dieser Gesellschaft würden, auf Grundlage ihrer aggregierten relevanten Erfahrung (einschliesslich der glaubwürdig tradierten) ihren aggregierten Handlungsspielraum dazu benutzen, diese aggregierte Erfahrung auszuweiten beim Versuch, dieses durch seine Erfahrung und das Niveau seines Handlungsspielraums definierte Kollektiv durch bekannte Routinetechniken sicherer zu reproduzieren; und, soweit das geschehen ist, und freier Handlungsspielraum zur Verfügung steht, damit versuchsweise aus bekannten Techniken zusammengesetzte Techniken zu erproben, die das im Fall des Gelingens weitestreichenden unter allen denkbaren Folgen realisieren würden; und, soweit das geschehen ist, und noch immer freier Handlungsspielraum zur Verfügung steht, die Welt ohne solche technischen Rücksichtnahmen spielerisch erkundend kennenzulernen.
Warum kann dieser „optimale Fortschrittspfad“ nicht Staatszweck sein?
Das Kollektiv der Staatsbürger genügt als erstes von allen dem kommunistischen Kriterium, dass es als Bedingung seiner Reproduktion (seines  Fortschreitens) die aller andern (Kollektive) erkannt hat – zumindest all derer, die zum Staatsverband gezählt und prinzipiell mitreproduziert werden sollen. Der Klassengesellschaft, über die es herrscht, muss es diesen Standpunkt aber als herrschenden Zweck  (Zweck der Herrschenden) aufnötigen; als herrschender wird er bedingt anerkannt; die bedingte Anerkennung ist aber ohne Zugeständnisse nicht zu haben – das heisst nicht ohne Abstriche am Zweck. Nun: Welches Zugeständnis kann und muss vom Standpunkt dieses Zwecks den mehr oder weniger zersplitterten Einzelinteressen der Klassengesellschaft gemacht werden? Doch dies: Dass die an die Bedingung der Anerkennbarkeit durch relevante Mehrheiten gebundene Art der Realisierung des Zwecks zum Mittel jedes Einzelinteresses werden kann. Die Unterwerfung unter den Zweck muss vorteilhafter sein als jede andre Option; und zwar auch dann noch, wenn von diesen speziellen  Vorteilen der Zweckrealisierung für ein partikulares Interesse noch die Kosten abgezogen werden dafür, dass die Zweckrealisierung für relevante Mehrheiten von Interessen (die zur Aufrechterhaltung der Herrschaft des Zwecks notwendig sind) lohnend gemacht werden – so, dass der Aufstand für niemand (oder keine relevanten Gruppen im Staat) lohnt.
Es ist genau dieser Anspruch an sich, den der Staat, in Form eines zugestandenen Anspruchs an ihn, seinen Bürgern (im weiteren Sinne; den Untertanen und Unterworfenen) abtritt. Der Anspruch findet seine Grenzen da, wo ein politischer Zweck sich nicht am Staatszweck relativieren will – solche Zwecke sind feindliche, und unterliegen nicht der prinzipiellen Anerkennung aller „politisierten“ (am Staatszweck relativierten, sich zu seinem Mittel machenden oder immerhin dafür tauglichen) Anliegen. Die Tatsache, dass der Staat sich an seinem eignen Masstab messen lassen will, macht ihn zum Rechtsstaat  – die Tatsache, dass er allen in gleicher Weise ein Urteil über die aktuell gültigen Anwendungen der entfalteten Grundsätze der Staatlichkeit auf gegebne Situationen ermöglicht und diese Anwendungen davon bestimmen  lässt, macht ihn demokratisch. Dass für niemanden der Aufstand lohnen soll – dieser Grundsatz der Staatlichkeit bliebe in der Tat blosses Versprechen, wenn er nicht sich an jedem einzelnen Subjekt bewähren würde – und zwar an seiner Einsicht. Ein Staat, der nicht demokratisch ist, ist kein Staat; ein Gemeinwesen, dessen Mitglieder nicht demokratisch beherrscht werden können (sondern autoritär bevormundet werden sollen und angeblich zu ihrem eignen, subjektiven Glück gezwungen werden müssen), kann kein Staat sein.
(Staatlichkeit und Demokratisierung sind dasselbe; das Ausmass der Demokratisierung ist das Mass der Staatlichkeit, die in einem Gemeinwesen herrscht (in jedem Sinne).)
Zum Staat im engeren (nicht im engsten) Sinne gehören mithin alle vor-staatlichen Standpunkten verpflichteten politischen Willen, und selbst solche vorpolitischen Standpunkten entspringende Willen, die dies Verhältnis, das der Staat zu ihnen ausgebildet hat, berücksichtigen und durch damit begründete Handlungsweisen anerkennen: Politisierung (vorstaatlicher Standpunkte im Staat). Es ist das Specificum staatlicher Herrschaft (in dem von uns definierten emphatischen Sinn), dass sie die objektive Legitimation, Herrschaft zu sein, durch Verständigung mit den Untertanen einsichtig zu machen versucht: dass Aufstand prinzipiell nicht lohnen soll, soll begriffen werden. Staatliche Herrschaft ist prinzipiell-legitime Herrschaft – Herrschaft, legitimiert durch ein (unabhängig von den sie tragenden politischen Willen) einsichtiges Prinzip (Legitimation vor-staatlicher Herrschaft hingegen geschieht durch Berufung auf einen politischen Willen; der staatliche politische Wille will  nichts andres sein als Anwendung, Realisierung des ihn vor sich selbst legitimierenden Prinzips) . Man könnte darum sagen: sie ist die Herrschaft dieses Prinzips selbst  – eines Prinzips, das zu seiner konkreten Formulierung und Anwendbarkeit nicht mehr einen davon verschiedenen (und unabhängig davon formulierbaren) politischen Willen benötigt. Und dies Prinzip lautet: Im Staat wird dasjenige durchgesetzt (mit den Mitteln staatlicher Herrschaft), was, wenn er es einsehen würde, jeder zum Inhalt eines Vertrags mit allen andern machen würde. In Herrschaftsverhältnissen nimmt jeder Krieg die Form des Aufstands an; das Prinzip staatlicher Herrschaft ist also die Durchsetzung von Kompromissen, die jeden Krieg überflüssig machen.
Wir sehen nun auch, warum die Täuschung kein Mittel staatlicher Herrschaft sein kann – warum die Überzeugung der Bürger auf Dauer das einzige Mittel zur Aufrechterhaltung der staatlichen Herrschaft sein kann, weil (zumindest der Intention nach) die Durchsetzung eines politischen Willens, der ihrer begründeten Zustimmung sicher sein kann, ihr Grund  ist; die besonderen Inhalte des staatlichen politischen Willens könnten anders nämlich nicht einmal verstanden  (und erklärt) werden.
Mit einem andern Ausdruck könnte man sagen: das Ziel staatlicher Herrschaft ist die Gleichheit  – nicht nur der (Kampf)Fähigkeiten, sondern auch der (Kampf)Bereitschaften. Der Staat hat Bestand, wenn und soweit er dieses Ziel realisiert – es ist eben zugleich Ziel und  Mittel der Selbsterhaltung staatlicher Herrschaft. Auf Grundlage dieser seiner realen  Verfassung (die die geschriebene erst realisiert) erst kann der Staat den Mehrheitswillen in Abstimmungen als bindenden Ausdruck des Allgemeininteresses, das er befördert, anerkennen. Schliesslich kann überhaupt nur zur Abstimmung gelangen, was hinsichtlich des staatlichen Prinzips und seiner Realisierung indifferent ist, keinen Unterschied macht. Die Abtretung der Verfügungsgewalt über das, worüber überhaupt abgestimmt wird, setzt universelle Politisierung aller Untertanen voraus („demokratische Reife“) – universelle Politisierung und vollendete Demokratie (Staatlichkeit) in einem Gemeinwesen wären dasselbe.
Politisierung und staatsbürgerliche Gesinnung im eigentlichen Sinne sind genau auseinanderzuhalten. Staatsbürgerliche Gesinnung ist die unbedingte, Politisierung die bedingte (berechnende) Anerkennung des Staatsprinzips. Oder: Der Staatsbürger anerkennt die Prinzipien des Staats als Prinzipien seiner Willensbildung, der politisierte Untertan hingegen als Mittel  des von ihm gehegten politischen Willens (bzw. der aus seinen Prinzipien der Bildung seines politischen Willens abgeleiteten politischen Entscheidungen und Zielsetzungen.) – Und genau diese Differenz im Bezug zum Prinzip des in der staatlichen Herrschaft durchgesetzten Willens begründet die praktische Differenz zwischen der im Staat herrschenden Klasse der Staatsbürger (die als solche gekennzeichnet sind durch die Art ihrer politischen Willensbildung) und selbst den politisierten unter ihren Untertanen (erst recht den andern). In Wahrheit ist dieser Widerspruch einer am staatsbürgerlichen Willen selbst, der gleichzeitig den Ansprüchen einer objektiven Interessenordnung (dem Allgemeininteresse) genügen will als einem Inhalt  und andererseits an diesem Inhalt dauernd Abstriche machen muss, um ihn als Herrschaft überhaupt durchsetzen zu können. Oder kurz: ein Allgemeininteresse, das erst noch durchgesetzt  werden muss, kann nicht mehr das Allgemeininteresse sein; der Inhalt und seine Geltung unter den besonderen Umständen (wo er nämlich nicht von allen anerkannt wird) widersprechen sich – oder besser, sie widersprechen sich nur zufällig nicht, oder nicht so, dass der Widerspruch destruktiv für eine seiner beiden Seiten wird.
Genauer ist dieser Widerspruch im Staatshandeln eigentlich einer der Untertanen und deren politischer Willensbildung. Der Staat will ja Einsicht zeigen und in Form einer Bestimmung des Allgemeininteresses die Resultate lohnender (Klassen)Kämpfe vorwegnehmen, um diese überflüssig zu machen. Doch diese Antizipation wird, so richtig sie sein mag, von seinen Untertanen mit ihren Klassenstandpunkten nicht notwendig nachvollzogen; der Staat wird somit nicht mehr als selbständige Partei im Klassenkampf . Diese Position verdankt der Staat seinem Entschluss, den prinzipiell universalisierbaren „Kompromiss“, den die Staatlichkeit darstellt, per Herrschaft anderslautenden Willen aufzuzwingen, statt diese zu beeinflussen und zu verändern. Aus genau diesem Grund aber kann, wie wir mehrfach sahen, das, was  der Staat aufzuzwingen hat, da es die Existenz vor-staatlicher Standpunkte bei den Untertanen zu berücksichtigen hat, nicht mehr universalisierbar sein – stattdessen ist es eben ein Herrschaftsprogramm  . Die politischen Subjekte müssen daher begreifen, dass Politisierung mehr sein muss als ein berechnendes  Verhältnis zu ihrem eignen, dem politischen  Konsens.

3.2.1. Demokratische Öffentlichkeit und Nationalismus

Das unbedingte Anerkennungsverhältnis politischer Subjekte (von Staatsbürgern im engsten Sinn also) untereinander ist vermittelt durch ihre Anerkennung des Prinzips  der Staatlichkeit als Prinzip der Bildung ihrer jeweils persönlichen politischen Willen. Worüber immer sie sich streiten könnten – sie tun es als  politische Subjekte, also mit Blick auf ein gemeinsames Ziel. In den Abstrichen von diesem Ziel, zu denen sie die Notwendigkeit zwingt, es solchen, die anders sind als sie selbst (und deren Interesse, andererseits, mit diesem Ziel zusamenfallen soll), per Herrschaft aufzuzwingen, entdecken sie notwendig die Differenz zwischen sich und diesen andern; die Überbrückung der Differenz (ohne Aufgabe der Herrschaft) wird zum wichtigen Moment der Herrschaftsausübung.
Dass Täuschung und Unterdrückung von Nachrichten kein Mittel staatlicher Herrschaftsausübung sein kann, wurde schon gesagt; für politische Subjekte muss die Anerkennung ihrer Herrschaft auch unter den Bedingungen beliebig exakter, in jedem Fall aber objektiver und korrekter Informationsstände möglich sein. Die Anerkennung der Herrschaft muss, darüberhinaus, das Resultat bedingungslos freier  Urteils- und Meinungsbildung sein. Die Prinzipien der Herrschaftsausübung, mithin die Prinzipien der Staatlichkeit und die Begründung des aktuellen politischen Willens der Herrschaft durch die aktuelle Situation (als Anwendungsfall der allgemeinen Staatsprinzipien) sollen durchsichtig, rational und öffentlicher Kritik zugänglich sein. Nun sind dies alles Modalitäten staatlicher Herrschaft, die aus ihrem Ziel sich von selbst ergeben, im Masse, wie es nicht durch die Notwendigkeiten der Selbstbehauptung als Herrschaft  eingeschränkt wird.
Wir sind also auf dieser Grundlage über den oben bezeichneten Widerspruch nicht hinausgekommen.
Es wird dem Staat mithin daran gelegen sein, ein Interesse an sich zu erzeugen, das, wenn es schon nicht mit dem Staatsinteresse als Prinzip der je eignen politischen Willensbildung zusammenfällt, doch wenigstens der permanenten Realisierung dieses Interesses und ihrem Gelingen als Mittel des je besonderen Patikularinteresses gilt. Oder kurz: Die vor-staatlich gesinnten Untertanen sollen am Staat (dem Staatsprinzip) ein prinzipielles  Interesse haben – eines, das über ihr Interesse an einzelnen Massnahmen hinaus besteht und durch Enttäuschungen über das Ausbleiben materieller Zugeständnisse nicht erschüttert werden kann.
Dies Interesse nennen wir Nationalismus, oder die Überzeugung, am Staat ein prinzipielles Mittel für die eignen Partikularziele (partikularen politischen Willen) zu haben. Die Politisierung der Untertanen, im Sinne einer Relativierung ihrer Forderungen an die Herrschaft an deren Zweck mit Blick auf jeweils relevante Einzelentscheidungen, wird hier permanent und bekommt einen ausserhalb des je besonders konstellierten Verhältnisses zu staatlichen Einzelentscheidungen liegenden Grund. Der politisierte Materialismus, der den Staat davon überzeugen will, dass es in dessen (prinzipiellem) Interesse (nämlich dem Allgemeinwohl) (oder damit vereinbar) liege, was man verlange, kehrt nun das Verhältnis um: er anerkennt den „Staatsmaterialismus“, weil er erfolgreich davon überzeugt wurde, dass, diesen prinzipiell zu befördern, seinem (Partikular)Interesse (prinzipiell) förderlich ist. Mit diesem Übergang von der Politisierung zum Nationalismus ist das vor-staatliche Partikularinteresse noch lange nicht zum wirklich staatsbürgerlichen (Interesse eines wirklich politischen Subjekts) mutiert: Seine Anerkennung des Staatsziels ist immer noch berechnend, mithin bedingt. Es ist, vor allem, die Berechnung von Untertanen, die diese Anerkennung bedingt; das Prinzipielle dieser Anerkennung aber kommt ins Spiel, dadurch, dass der nationalistische Untertan diese Herrschaft (des Staatsprinzips) als prinzipiell allen andern überlegen, als beste Herrschaft, anerkennt. Die Konsequenz ist, dass der Nationalist – im Mass, wie er es ist, und auf der Grundlage, auf der er es ist – die Entscheidungen der staatlichen Entscheidungsträger nachvollzieht  und sich zum Mittel ihrer Durchsetzung und Umsetzung machen lässt. Er achtet also darauf, dass alle getroffenen Entscheidungen dem von ihm „nationalistisch“ Gebilligten entsprechen. Nicht hingegen versucht der Nationalist, diese Entscheidungen selbst zu treffen und zu begründen: er denkt und macht mit  im Staat, statt selbst zu denken und den Staat zu machen.
Der Staat schafft und erhält den Nationalisten, indem er sich als vor-staatlichen Interessen gemäss zeigt. Er ist, wenn schon nicht allmächtig, so doch prinzipieller Gewaltmonopolist und beeindruckt den Gewaltliebhaber; er ist prinzipieller Verbündeter all derer, die überhaupt in dem ihnen Zugestandenen eine lohnende Chance sehen; er gibt den Einwendungen seiner Untertanen (den Partnern im „Gesellschaftsvertrag“) Gehör, ist glaubwürdig, verlässlich, und auf seine Prinzipien zu verpflichten; er minimiert die Konflikte, die zum Klassenkampf führen, und erweist sich somit insgesamt als die effizienteste Herrschaft überhaupt; er dient dem Klasseninteresse derer, die durch die funktionale Verteilung von Eigentum und Einkommen auf die Klassen profitieren (und bei andern Verteilungsprinzipien zu verlieren hätten). Das nationalistische Interesse ist also (bestenfalls) Untertaneninteresse, das in seiner Bedingtheit (und Borniertheit) prinzipiell  geworden ist.
Die Selbstdarstellung des Staats in der Öffentlichkeit seiner Untertanen als effiziente Herrschaft reicht also weit hinaus über die im vorigen Abschnitt besprochenen materiellen Zugeständnisse an nicht-staatliche Interessen; der Umgang mit jedem einzelnen Untertanen wird zum Testfall und unterliegt öffentlicher Begutachtung nach dem Masstab effizienter Herrschaftsausübung – aus den verschiedenen nationalistischen Gesichtspunkten (Pluralismus). So, wie aber die Staatlichkeit des Staats in Widerspruch treten kann zu seiner Eigenschaft, Herrschaft zu sein, so auch diese zum Gesichtspunkt, sich als effiziente  Herrschaft zu erweisen; doch eben dies letztere sollte das Mittel sein, um den ersten Widerspruch zu vermeiden. Man könnte dies dadurch erreichen, dass der Staat wenigstens die Vielfalt der Standpunkte, aus denen seine „Effizienz“ betrachtet werden kann, reduziert. Es nützt ihm dabei nichts, alle Bezugnahmen auf ihn, die nicht  die von einem (zugelassenen) Klassenstandpunkt aus sind, zu verbieten und ihre Bekämpfung für das lohnendste Ziel des Einsatzes seiner gesamten Gewalt erklärt; er muss auch tatsächlich für eine derart breite Streuung des Eigentums unter seinen Untertanen sorgen, dass vom Materialismus von Einzelnen wie Gruppen her eine andre Beurteilung der Effizienz staatlicher Herrschaftsausübung als vom nationalistischen Wunsch nach Wachstum des Gesamtreichtums als Mittel eigner Bereicherung  (bzw. als Quelle von Mitteln für den von einem befürworteten Zweck) nicht mehr sinnvoll ist: Sozialstaat, bzw. in der Maximalform: Sozialismus.

3.2.2. Sozialismus

Vertiefen wir noch einmal diesen Übergang vom (erwünschten) (Untertanen)Nationalismus zum Sozialismus.
Dass die Entwicklung (bzw. der Fortschritt, die fortschreitende Befriedigung des Interesses) jedes Einzelnen die Bedingung der Entwicklung (…) aller (jedes einzelnen andern) ist, war Ausgangspunkt der Gedankenbewegung der politischen Subjekte, die den Staat (aus)machen.
In dieser Formel ist aber ein Widerspruch versteckt, sofern wir als „Interesse“ den politischen Willen der Einzelnen verstehen (oder die Implikationen ihrer Wünsche hinsichtlich der daraus folgenden Bestimmung ihres politischen Willens, gleich, ob sie diese Bestimmung vollziehen oder nicht). Nämlich: dass es entweder kein einziges Interesse gibt, für dessen Befriedigung die irgendeines andern  Einzelinteresses Bedingung sein könnte, oder, dass die Interessen der Einzelnen sich nicht widersprechen, dass sie keine echten Einzel  interessen sind.
Der identische politische Wille der Staatsbürger, der der Formel genügte (nur der gemeinsame  Erfolg der Realisierung des Staatsprogramms konnte von jedem einzelnen unter ihnen als sein  Erfolg betrachtet werden), hatte nun aber diesen Gedanken nicht zum Inhalt oder Ausgangspunkt der Bewegung, die er durchlief. Die Staatsbürger behandelten die Andern nicht als ihresgleichen, indem sie sie objektiv anders als sich selbst, nämlich nicht als Staatsbürger behandelten: sie machten  einen Unterschied an ihnen (indem sie versuchten, ihnen das Staatsprogramm aufzuzwingen, das doch im Interesse der Untertanen liegen sollte; oder, indem sie ihnen die Betrachtungsweise aufzuzwingen versuchten, die diesem Staatsprogramm zugrundelagen, indem sie es von den Grundlagen der andern aus zu rechtfertigen  versuchten).
Sozialismus ist das Resultat der Verzweiflung des Staats an der Möglichkeit, die Differenz zwischen sich und den (nationalistischen) Untertanen mit diesen Äusserlichkeiten zu überbrücken: er entschliesst sich, die Tatsache anzuerkennen, dass seine Untertanen keine Staats-Angehörigen sind, und macht sie dazu  ; zunächst auf die einfachste Art und Weise, die sich denken lässt: er behandelt sie, als wären sie welche . Leider sind sie es nicht. Sehen wir zu, was sich aus diesem Widerspruch ergibt.
Die Sozialisten (Staatsbürger auf dem Standpunkt des sozialistischen Staats) haben es mit einer Vielzahl von Typen politischer Willen zu tun, die nicht ihre sind. Ihre Schwierigkeit besteht, kurz gesagt, darin, den andern ihren vernünftigen  Willen zu tun (ihr Interesse zu befriedigen), ohne ihnen ihren politischen  Willen zu tun. Oder, man könnte sagen: die Sozialisten bedienen den vernünftigen,  den aufgeklärten  Nationalismus. Einen solchen Nationalismus müssen sie freilich erst schaffen: sie müssen aufklären. Das Mass des Interesses an ihrer Aufklärung ist aber schon wieder das vorbestehende, vermeintliche Interesse – der subjektive politische (oder vorpolitische) Wille der einzelnen. Die Aufklärung kann nicht noch die Bedingungen ihrer eignen Wirksamkeit schaffen, und scheitert. Sie scheitert an der Unaufmerksamkeit – die Richtung der Aufmerksamkeit der Aufzuklärenden ist eine andre – was aber ihre Aufmerkamkeit beansprucht, ergibt sich aus ihrer (subjektiven) Erfahrung, und dem, was sie im Rahmen ihres Aufwachsens als Bedingungen normaler Existenz  kennengelernt haben. Das Leben unter solchen (subjektiv geglaubten) Bedingungen einer Normalexistenz ist das Leben in einer Lebensform  (als einem Inventar von Regeln, die Kollektivität  und Tradierbarkeit der eignen individuellen Existenz sichern).